Rechtssatz
Der Forderungsübergang nach § 67 Abs 1 VersVG setzt bloß die tatsächliche Leistung an den Versicherungsnehmer im Rahmen des versicherten Risikos ohne Rücksicht darauf voraus, ob eine Leistungspflicht bestand.Der Forderungsübergang nach Paragraph 67, Absatz eins, VersVG setzt bloß die tatsächliche Leistung an den Versicherungsnehmer im Rahmen des versicherten Risikos ohne Rücksicht darauf voraus, ob eine Leistungspflicht bestand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0081396Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.07.2025