RS OGH 2025/4/29 7Ob29/84; 14Os200/86; 7Ob56/87; 7Ob30/89; 7Ob4/92; 1Ob555/95; 1Ob2011/96h; 7Ob263/9

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Veröffentlicht am 30.05.1985
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Rechtssatz

Der Forderungsübergang nach § 67 Abs 1 VersVG setzt bloß die tatsächliche Leistung an den Versicherungsnehmer im Rahmen des versicherten Risikos ohne Rücksicht darauf voraus, ob eine Leistungspflicht bestand.Der Forderungsübergang nach Paragraph 67, Absatz eins, VersVG setzt bloß die tatsächliche Leistung an den Versicherungsnehmer im Rahmen des versicherten Risikos ohne Rücksicht darauf voraus, ob eine Leistungspflicht bestand.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0081396

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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