Norm
EO §1 Z1 IIARechtssatz
Kostenersatzentscheidungen der Rechtsmittelgerichte fallen ungeachtet des gegen das Versäumungsurteil erhobenen rechtzeitigen Widerspruchs nicht unter § 371 Z 1 EO, sondern sind Exekutionstitel nach § 1 Z 1 EO, aufgrund deren Exekution zur Befriedigung bewilligt werden kann.Kostenersatzentscheidungen der Rechtsmittelgerichte fallen ungeachtet des gegen das Versäumungsurteil erhobenen rechtzeitigen Widerspruchs nicht unter Paragraph 371, Ziffer eins, EO, sondern sind Exekutionstitel nach Paragraph eins, Ziffer eins, EO, aufgrund deren Exekution zur Befriedigung bewilligt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0000046Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011