RS OGH 1985/6/12 3Ob79/85, 3Ob80/85 (3Ob81/85)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1985
beobachten
merken

Norm

EO §1 Z1 IIA
EO §371 Z1
ZPO §397a

Rechtssatz

Kostenersatzentscheidungen der Rechtsmittelgerichte fallen ungeachtet des gegen das Versäumungsurteil erhobenen rechtzeitigen Widerspruchs nicht unter § 371 Z 1 EO, sondern sind Exekutionstitel nach § 1 Z 1 EO, aufgrund deren Exekution zur Befriedigung bewilligt werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0000046

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten