RS OGH 2009/1/28 8Ob11/85, 1Ob562/92, 9ObA227/94, 1Ob187/08v, 1Ob232/08m

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Veröffentlicht am 19.06.1985
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Rechtssatz

Gerade in Fällen, in denen ein Schaden eingetreten ist, der seiner Höhe nach noch nicht (abschließend) beurteilt werden kann, ist eine Feststellungsklage erforderlich, um den Ablauf der Verjährungsfrist zu verhindern (hier: bei einer achtjährigen Verletzten war nicht abzusehen, ob und in welchem Ausmaß sich ihre Entstellung bis zum Erreichen des heiratsfähigen Alters allenfalls ändern und ihre allfälligen Heiratschancen beeinträchtigen würde).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0038853

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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