Norm
StGB §29Rechtssatz
Mit der Bestimmung des § 31 StGB soll nur eine durch getrennte Verfahrensführung (Unanwendbarkeit des § 28 Abs 1 StGB) bedingte ungünstigere Behandlung des Angeklagten vermieden werden; keinesfalls war es aber Zielsetzung des Gesetzgebers, dass ein Angeklagter aus der getrennten Verfahrensführung einen sachlich nicht begründeten Vorteil ziehen sollte: Zur Umgehung einer qualifikationsbegründenden Zusammenrechnung (§ 29 StGB) darf die Vorschrift des § 31 StGB nicht herangezogen werden.Mit der Bestimmung des Paragraph 31, StGB soll nur eine durch getrennte Verfahrensführung (Unanwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz eins, StGB) bedingte ungünstigere Behandlung des Angeklagten vermieden werden; keinesfalls war es aber Zielsetzung des Gesetzgebers, dass ein Angeklagter aus der getrennten Verfahrensführung einen sachlich nicht begründeten Vorteil ziehen sollte: Zur Umgehung einer qualifikationsbegründenden Zusammenrechnung (Paragraph 29, StGB) darf die Vorschrift des Paragraph 31, StGB nicht herangezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0090817Im RIS seit
25.06.1985Zuletzt aktualisiert am
15.11.2023