Norm
KO §177Rechtssatz
Ein Richter, der - wenn auch nur vertretungsweise - im Konkursverfahren des nunmehr Angeklagten die Übermittlung eines Berichts des Masseverwalters, der sodann Anlaß zur Einleitung des Strafverfahrens gab, an die Staatsanwaltschaft anordnete, ist jedenfalls als Anzeiger im Sinn des § 68 Abs 1 Z 2 StPO anzusehen und mithin von der Mitwirkung in dem sich anschließenden Strafverfahren ausgeschlossen.Ein Richter, der - wenn auch nur vertretungsweise - im Konkursverfahren des nunmehr Angeklagten die Übermittlung eines Berichts des Masseverwalters, der sodann Anlaß zur Einleitung des Strafverfahrens gab, an die Staatsanwaltschaft anordnete, ist jedenfalls als Anzeiger im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2, StPO anzusehen und mithin von der Mitwirkung in dem sich anschließenden Strafverfahren ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0065287Dokumentnummer
JJR_19850625_OGH0002_0110OS00059_8500000_001