RS OGH 1985/6/25 11Os59/85, 14Ns6/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1985
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Norm

KO §177
StPO §68 Abs1 Z2

Rechtssatz

Ein Richter, der - wenn auch nur vertretungsweise - im Konkursverfahren des nunmehr Angeklagten die Übermittlung eines Berichts des Masseverwalters, der sodann Anlaß zur Einleitung des Strafverfahrens gab, an die Staatsanwaltschaft anordnete, ist jedenfalls als Anzeiger im Sinn des § 68 Abs 1 Z 2 StPO anzusehen und mithin von der Mitwirkung in dem sich anschließenden Strafverfahren ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 59/85
    Entscheidungstext OGH 25.06.1985 11 Os 59/85
  • 14 Ns 6/03
    Entscheidungstext OGH 01.04.2003 14 Ns 6/03
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Übermittlung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beschuldigten an die Oberstaatsanwaltschaft. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0065287

Dokumentnummer

JJR_19850625_OGH0002_0110OS00059_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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