Norm
StPO §286 Abs3Rechtssatz
Einer Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde, in deren Erledigung eine Strafneubemessung vorzunehmen ist, steht nicht entgegen, daß der Angeklagte unbekannten Aufenthaltes ist; eine Verteidigung des Angeklagten in einem solchen Fall ist im Hinblick auf § 286 Abs 3 und 4 StPO - anders als im Verfahren nach § 292 StPO (vgl 13 Os 35/85) - gewährleistet. Wenn der Verteidiger des Angeklagten trotz ausgewiesener Zustellung zum Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung nicht erscheint, hindert dies nicht die Entscheidung.Einer Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde, in deren Erledigung eine Strafneubemessung vorzunehmen ist, steht nicht entgegen, daß der Angeklagte unbekannten Aufenthaltes ist; eine Verteidigung des Angeklagten in einem solchen Fall ist im Hinblick auf Paragraph 286, Absatz 3 und 4 StPO - anders als im Verfahren nach Paragraph 292, StPO vergleiche 13 Os 35/85) - gewährleistet. Wenn der Verteidiger des Angeklagten trotz ausgewiesener Zustellung zum Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung nicht erscheint, hindert dies nicht die Entscheidung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0100155Dokumentnummer
JJR_19850625_OGH0002_0100OS00033_8500000_002