RS OGH 1985/6/26 3Ob524/85, 8Ob522/86, 1Ob560/86, 7Ob588/87, 4Ob567/87, 4Ob199/09g, 4Ob79/18y

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Veröffentlicht am 26.06.1985
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Norm

MRG §12 Abs3 Ca
MRG §27

Rechtssatz

Wird dem Vermieter eine Leistung dafür erbracht, dass die Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 MRG durch eine vertragliche Regelung im Dreiparteienverhältnis (Altmieter=Unternehmensveräußerer, Neumieter = Unternehmenserwerber und Vermieter) vermieden und eine unsichere Lage beseitigt wird, ist eine solche Leistung als eine grundsätzlich entgeltliche anzusehen vgl (§ 1380 ABGB). Sie wäre nur als sittenwidrig anzusehen und könnte dem § 27 Abs 1 Z 5 MRG unterstellt werden, wenn ein auffallendes Missverhältnis zwischen der dem Vermieter versprochenen oder erbrachten Leistung und dem Aufgeben von Rechten durch den Vermieter bestünde. Dies müsste jedoch die Partei behaupten und beweisen, die sich darauf beruft, dass sich der Vermieter gegen die guten Sitten eine Leistung versprechen oder erbringen ließ.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 524/85
    Entscheidungstext OGH 26.06.1985 3 Ob 524/85
    Veröff: ImmZ 1985,355 = RdW 1986,78 = MietSlg XXXVII/27
  • 8 Ob 522/86
    Entscheidungstext OGH 07.05.1986 8 Ob 522/86
  • 1 Ob 560/86
    Entscheidungstext OGH 28.05.1986 1 Ob 560/86
    Auch; Veröff: ImmZ 1986,267 (Meinhart)
  • 7 Ob 588/87
    Entscheidungstext OGH 04.06.1987 7 Ob 588/87
    Ähnlich; nur: Sie wäre nur als sittenwidrig anzusehen und könnte dem § 27 Abs 1 Z 5 MRG unterstellt werden, wenn ein auffallendes Missverhältnis zwischen der dem Vermieter versprochenen oder erbrachten Leistung und dem Aufgeben von Rechten durch den Vermieter bestünde. (T1) Beisatz: Hier: Nach § 27 MRG sollen Ablösezahlungen erfasst werden, die zu einer unzulässigen Vermögensvermehrung des weichenden Mieters führen, wenn ihnen keine gleichwertige Gegenleistung auf seiner Seite entgegensteht. (T2) Veröff: SZ 60/101
  • 4 Ob 567/87
    Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 567/87
    Auch; nur T1; Veröff: WoBl 1988,46 (Würth)
  • 4 Ob 199/09g
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 199/09g
    Vgl auch; Beisatz: § 12a MRG schließt es nicht aus, dass im Einvernehmen aller Beteiligten der bestehende Mietvertrag aufgelöst und ein neuer geschlossen wird. (T3)
  • 4 Ob 79/18y
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 79/18y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070498

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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