Norm
StPO §228Rechtssatz
Eine Nichtigkeit nach sich ziehende Verletzung des § 228 StPO liegt nur dann vor, wenn die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung sachlich ungerechtfertigt ausgeschlossen wird. Die Missachtung der Formvorschriften des § 229 StPO ist nicht mit Nichtigkeit bedroht.Eine Nichtigkeit nach sich ziehende Verletzung des Paragraph 228, StPO liegt nur dann vor, wenn die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung sachlich ungerechtfertigt ausgeschlossen wird. Die Missachtung der Formvorschriften des Paragraph 229, StPO ist nicht mit Nichtigkeit bedroht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0098132Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.12.2025