RS OGH 2025/5/22 3Ob576/85; 2Ob520/86; 8Ob650/86; 6Ob227/00a; 6Ob328/04k; 10Ob62/04x; 10Ob39/07v; 3O

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Veröffentlicht am 03.07.1985
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Norm

ABGB §1118 C
MRG §30 Abs2 Z3 C

Rechtssatz

Ein "unleidliches Verhalten" im Sinn des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG, das mit dem Kündigungsgrund des "erheblich nachteiligen Gebrauchs" im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG zusammengefasst ist und daher vom Gesetz offenbar als gleichwertig angesehen wird, ist unter den Tatbestand des § 1118 erster Fall ABGB zu subsumieren.Ein "unleidliches Verhalten" im Sinn des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Fall MRG, das mit dem Kündigungsgrund des "erheblich nachteiligen Gebrauchs" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall MRG zusammengefasst ist und daher vom Gesetz offenbar als gleichwertig angesehen wird, ist unter den Tatbestand des Paragraph 1118, erster Fall ABGB zu subsumieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020956

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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