Norm
StPO §282 AaRechtssatz
Das Landesgericht hat die Strafe - rechtsirrig - nach § 87 Abs 1 StGB ohne Bedacht auf § 11 JGG ausgemessen (Grundlage: ein Jahr bis fünf Jahre). Der rechte anzuwendende Strafsatz des § 129 StGB (Einbruchsdiebstahl schon als Erwachsener) weist zwar dieselbe Obergrenze, aber nur sechs Monate als Untergrenze auf. Sonach verhängt der OGH in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten die Strafe nach § 129 StGB, also auf einer für den Täter günstigeren Grundlage als jene, von der die erste Instanz in concreto ausgegangen ist.Das Landesgericht hat die Strafe - rechtsirrig - nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB ohne Bedacht auf Paragraph 11, JGG ausgemessen (Grundlage: ein Jahr bis fünf Jahre). Der rechte anzuwendende Strafsatz des Paragraph 129, StGB (Einbruchsdiebstahl schon als Erwachsener) weist zwar dieselbe Obergrenze, aber nur sechs Monate als Untergrenze auf. Sonach verhängt der OGH in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten die Strafe nach Paragraph 129, StGB, also auf einer für den Täter günstigeren Grundlage als jene, von der die erste Instanz in concreto ausgegangen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0098892Dokumentnummer
JJR_19850704_OGH0002_0130OS00084_8500000_002