- 4 Ob 88/85
Veröff: RdW 1985,316 = Arb 10474 = JBl 1986,402
- 9 ObA 73/88
Auch; Veröff: SZ 61/94 = Arb 10738 = RdW 1988,429 = WBl 1988,436
- 9 Ob 901/88
Vgl auch; Veröff: WBl 1988,438
- 9 ObA 268/88
Auch; Veröff: SZ 62/46 = WBl 1989,376
- 9 ObA 76/89
Veröff: SZ 62/88 = EvBl 1989/165 S 658
- 9 ObA 115/89
Auch
- 9 ObA 86/91
- 9 ObA 23/92
Vgl auch; Beis wie T1
- 9 ObA 71/92
Vgl auch
- 9 ObA 74/92
Vgl auch
- 9 ObA 27/95
Auch; Beisatz: Der Vermerk, "Kündigung durch den Dienstgeber" auf der Arbeitsbescheinigung und der Gebietskrankenkassenabmeldung mit dem auf letzterer enthaltenen Beisatz "saisonbedingt" steht einer Aussetzungsvereinbarung nicht entgegen. (T2) Veröff: SZ 68/75
- 9 ObA 2016/96b
Entscheidungstext OGH 10.04.1996 9 ObA 2016/96b
Vgl auch; Beisatz: Bei Beurteilung der Bestimmtheit einer Wiederbeschäftigungszusage ist auch auf die sich aus der Art des Betriebes des Arbeitgebers und der Tätigkeit des Arbeitnehmers ergebenden Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Der Arbeitnehmer war als Gärtner in einem mit Landschaftsgestaltung und Gartengestaltung befaßten Betrieb tätig, bei dem das Ende der Winterpause witterungsabhängig ist und daher im vorhinein datumsmäßig nicht genau festgelegt werden kann; dies ändert aber nichts daran, daß das von der jeweiligen Witterung abhängige Ende dieser Pause bestimmbar ist. (T3) Beis wie T1
- 9 ObA 2006/96g
Entscheidungstext OGH 10.04.1996 9 ObA 2006/96g
Auch; Beis wie T2; Beis wie T1
- 8 ObA 216/96
Auch; Beis wie T2
- 9 ObA 105/95
Auch
- 8 ObA 2241/96h
Entscheidungstext OGH 16.01.1997 8 ObA 2241/96h
Auch; Beis wie T1
- 9 ObA 11/99d
Vgl auch; Beisatz: Wurde nur ein ungefährer Zeitpunkt für die Wiedereinstellung bekanntgegeben, die auch wieder nicht von objektiven Merkmalen, sondern von der nicht vorhersehbaren Besserung der Auftragslage der beklagten Partei abhing, liegt kein bestimmbarer Bindungswille vor, sodaß von keiner Karenzierung auszugehen ist. (T4)
- 8 ObA 152/99g
Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt eine Karenzierung des Arbeitsverhältnisses die vorübergehende Sistierung seiner Hauptpflichten, nämlich der Arbeitspflicht und Entgeltspflicht, bei gleichzeitigem Weiterbestehen des Arbeitsvertrages, der weder beendigt noch unterbrochen wird. (T5)
- 9 ObA 99/03d
Beisatz: Fortbestand hatte aber nicht nur das Arbeitsverhältnis als rechtliches Band zwischen den Parteien; fortbestanden hat auch das "Beschäftigungsverhältnis" im Sinne des
§36 Abs 1 ArbVG. Das Beschäftigungsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung - und damit die Voraussetzung der Arbeitnehmereigenschaft - ist nicht von der tatsächlichen Tätigkeit abhängig, sondern liegt auch dann vor, wenn diese Tätigkeit vorübergehend infolge Abwesenheit wegen Karenzurlaubes, Ableistung des Präsenzdienstes etc unterbrochen ist; dies kann auch für andere Arten der Karenzierung gelten. (T6); Beisatz: Wird ein Arbeitsvertrag (hier: für die Dauer der Entsendung) ruhend gestellt, so lebt er bei der Beendigung der Entsendung von selbst wieder auf. (T7); Beisatz: Leitender Angestellter im Sinne des
§ 36 Abs 2 Z 3 ArbVG. (T8)
- 8 ObA 9/10x
Vgl auch; Beis wie T5
- 9 ObA 62/11z
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 9 ObA 62/11z
Vgl auch; Beisatz: Es bleibt grundsätzlich der privatautonomen Entscheidung des Arbeitnehmers vorbehalten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber dessen Anbot auf Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses anzunehmen oder nicht; mangelt es im Einzelfall an einer (gesetzlichen oder vertraglichen) Verpflichtung, muss eine Weigerung auch nicht besonders begründet werden. Eine Bindung des Arbeitnehmers durch eine bloß einseitige Wiedereinstellungszusage des Arbeitgebers tritt idR nicht ein. (T9)
- 8 ObA 27/12x
Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 ObA 27/12x
Vgl auch; Beis wie T9; Bem: Zur Wiedereinstellungszusage siehe RS0127858. (T10)
Veröff: SZ 2012/60