Norm
ABGB §1151 IARechtssatz
Der Aussetzungsvertrag unterscheidet sich von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses dadurch, dass die Parteien ein (teilweises) Ruhen der beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis - regelmäßig wohl für eine bestimmte oder doch bestimmbare Zeit - bei Aufrechterhaltung des Bestandes des Arbeitsverhältnisses vereinbaren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Dienstverhältnis, Suspendierung, PflichtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028497Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025