RS OGH 1985/8/29 12Os98/85, 10Os153/85, 9Os80/86, 10Os84/86, 13Os149/88, 11Os139/93, 15Os112/94, 14O

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Veröffentlicht am 29.08.1985
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Norm

StGB aF §201
StGB aF §202
StGB aF §203
StGB aF §204
StGB §206
StGB §207

Rechtssatz

Die Strafbestimmungen der §§ 206 und 207 StGB gegen den geschlechtlichen Mißbrauch Unmündiger stellen keine abschließenden, die Normen zum Schutz vor sexuellen Angriffen mit Brechung oder Beugung des widerstrebenden Willens des Opfers verdrängenden Regelungen dar, zumal sie allein die ungestörte sexuelle Entwicklung Unmündiger gewährleisten sollen, ohne daß es auf ein allfälliges Einverständnis des Kindes zu den verpönten Vorgängen ankommt; eine in strafgesetzwidriger Weise erfolgende Überwindung des Widerstandes eines Unmündigen gegen den geschlechtlichen Mißbrauch ist deshalb als hinzutretende Verletzung der freien Selbstbestimmung gesondert nach dem hiefür in Betracht kommenden Tatbestand zu beurteilen. Auf Grund der Verschiedenartigkeit der betroffenen Rechtsgüter ist demgemäß echte Idealkonkurrenz von Beischlaf mit Unmündigen (§ 206 StGB) mit Notzucht (§ 201 StGB, ebenso mit Nötigung zum Beischlaf nach § 202 StGB) sowie von Unzucht mit Unmündigen (§ 207 StGB) mit Nötigung zur Unzucht (§ 204 StGB; wie auch mit Zwang zur Unzucht nach § 203 StGB) rechtlich möglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095581

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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