RS OGH 2007/9/4 4Ob351/85, 4Ob364/87, 4Ob12/88, 4Ob16/88, 4Ob39/88, 4Ob80/91, 4Ob170/06p, 4Ob173/06d

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Veröffentlicht am 10.09.1985
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Rechtssatz

§ 2 Abs 1 lit a BZG gestattet nunmehr ganz allgemein - ohne Rücksicht darauf, ob im Gewerbebetrieb Arbeitnehmer beschäftigt werden oder nicht - jede Gewerbeausübung an Sonntagen und Feiertagen, zu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmer an Sonntagen und Feiertagen zulässig ist; daraus folgt, dass seit dem 01.07.1984 gemäß Pkt XVI ("Dienstleistung") Z 7 lit c de Anlage zu der - auf Grund des § 12 Abs 1 des ARG BGBl 1983/144 erlassenen und zugleich mit diesem am 01.07.1984 in Kraft getretenen - ARG VO BGBl 1984/149 ("Ausnahme von der Wochenendruhe und Feiertagsruhe Ausnahmekatalog") bei der Ausübung des Gewerbes der Immobilientreuhänder (§§ 259, 263 GewO) selbst eine erwiesene Gewerbeausübung des Immobilientreuhänders an Sonntagen und Feiertagen nur noch dann rechtswidrig ist, wenn sie an mehr als fünfzehn solcher Tage im Jahr vorgenommen würde.Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, BZG gestattet nunmehr ganz allgemein - ohne Rücksicht darauf, ob im Gewerbebetrieb Arbeitnehmer beschäftigt werden oder nicht - jede Gewerbeausübung an Sonntagen und Feiertagen, zu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmer an Sonntagen und Feiertagen zulässig ist; daraus folgt, dass seit dem 01.07.1984 gemäß Pkt römisch sechzehn ("Dienstleistung") Ziffer 7, Litera c, de Anlage zu der - auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, des ARG BGBl 1983/144 erlassenen und zugleich mit diesem am 01.07.1984 in Kraft getretenen - ARG VO BGBl 1984/149 ("Ausnahme von der Wochenendruhe und Feiertagsruhe Ausnahmekatalog") bei der Ausübung des Gewerbes der Immobilientreuhänder (Paragraphen 259, 263, GewO) selbst eine erwiesene Gewerbeausübung des Immobilientreuhänders an Sonntagen und Feiertagen nur noch dann rechtswidrig ist, wenn sie an mehr als fünfzehn solcher Tage im Jahr vorgenommen würde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052485

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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