Norm
AVG §7Rechtssatz
Verwaltungsorgane haben sich in Sachen, an denen sie selbst oder nahe Angehörige beteiligt sind, der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen (§ 7 AVG). Hat der Beamte dies nicht getan, so kann er sich nicht auf entschuldigenden Notstand wegen seines Interessenkonflikts berufen.Verwaltungsorgane haben sich in Sachen, an denen sie selbst oder nahe Angehörige beteiligt sind, der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen (Paragraph 7, AVG). Hat der Beamte dies nicht getan, so kann er sich nicht auf entschuldigenden Notstand wegen seines Interessenkonflikts berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0049511Dokumentnummer
JJR_19850926_OGH0002_0130OS00119_8400000_001