Für die Zuweisung im Rahmen einer Höchstbetragshypothek folgende Grundsätze:
1.)eins,
Eine Zuweisung durch sofortige Ausfolgung aus dem Meistbot erfolgt nur, wenn spätestens bei der Verteilungstagsatzung der Bestand der gesicherten Forderung in einer bestimmten Höhe nachgewiesen wird.
2.)2,
Meldet der Gläubiger seine Forderung überhaupt nicht an, oder ist seine Anmeldung samt den vorgelegten Beweisen nicht ausreichend, um den Bestand einer bestimmten Forderungshöhe feststellen zu können, so ist der gesamte Höchstbetrag oder die Differenz zwischen dem schon ausgewiesenen Betrag und diesem Höchstbetrag gemäß § 224 Abs 2 EO zinstragend anzulegen.Meldet der Gläubiger seine Forderung überhaupt nicht an, oder ist seine Anmeldung samt den vorgelegten Beweisen nicht ausreichend, um den Bestand einer bestimmten Forderungshöhe feststellen zu können, so ist der gesamte Höchstbetrag oder die Differenz zwischen dem schon ausgewiesenen Betrag und diesem Höchstbetrag gemäß Paragraph 224, Absatz 2, EO zinstragend anzulegen.
3.)3,
Und nur wenn sich aus den vorgelegten Beweismitteln mit Sicherheit ergibt, daß auf Grund der eingetragenen Höchstbetragshypothek auch in Zukunft nie mehr eine Zuweisung erfolgen kann und eine Anmeldung sich in diesem Sinn nicht nur als mangelhaft oder unvollständig, sondern als eindeutig unberechtigt herausstellt, kommt die sofortige endgültige Abweisung des Zuweisungsantrages in Betracht.
nur: Meldet der Gläubiger seine Forderung überhaupt nicht an, oder ist seine Anmeldung samt den vorgelegten Beweisen nicht ausreichend, um den Bestand einer bestimmten Forderungshöhe feststellen zu können, so ist der gesamte Höchstbetrag oder die Differenz zwischen dem schon ausgewiesenen Betrag und diesem Höchstbetrag gemäß § 224 Abs 2 EO zinstragend anzulegen. (T1)
Vgl auch; Beisatz: Gleiche Grundsätze gelten auch für Nebengebührensicherstellungen, weil diese selbständige Höchstbetragshypotheken darstellen. (T2); Veröff: SZ 72/152
Auch; nur T1; Beisatz: Mit der EO-Nov 2000 wurde § 224 Abs 2 EO ersatzlos aufgehoben. Unterbleibt eine gehörige Anmeldung, darf nunmehr eine Zuweisung (auch zur zinstragenden Anlegung) nicht mehr erfolgen. (T3)
Auch; nur T1; nur: Und nur wenn sich aus den vorgelegten Beweismitteln mit Sicherheit ergibt, daß auf Grund der eingetragenen Höchstbetragshypothek auch in Zukunft nie mehr eine Zuweisung erfolgen kann und eine Anmeldung sich in diesem Sinn nicht nur als mangelhaft oder unvollständig, sondern als eindeutig unberechtigt herausstellt, kommt die sofortige endgültige Abweisung des Zuweisungsantrages in Betracht. (T4)
teilweise abweichend; nur: Eine Zuweisung durch sofortige Ausfolgung aus dem Meistbot erfolgt nur, wenn spätestens bei der Verteilungstagsatzung der Bestand der gesicherten Forderung in einer bestimmten Höhe nachgewiesen wird. Ist seine Anmeldung samt den vorgelegten Beweisen nicht ausreichend, um den Bestand einer bestimmten Forderungshöhe feststellen zu können, so ist der gesamte Höchstbetrag oder die Differenz zwischen dem schon ausgewiesenen Betrag und diesem Höchstbetrag gemäß § 224 Abs 2 EO zinstragend anzulegen. (T5); Beis wie T3; Veröff: SZ 2003/10