RS OGH 1988/4/27 3Ob116/85, 3Ob33/86, 3Ob149/87 (3Ob150/87), 3Ob19/88

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Veröffentlicht am 30.10.1985
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Norm

EO §371
  1. EO § 371 heute
  2. EO § 371 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 371 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 371 gültig von 01.01.1998 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. EO § 371 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Am Erfordernis eines " in zweiter Instanz bestätigten Urteils" als Titel für die erleichterte Sicherungsexekution nach § 371 EO wurde jedoch durch den Gesetzgeber in Zusammenhang mit der ZVN 1983 nichts geändert. Es hat daher dabei zu bleiben, daß ein in zweiter Instanz nur teilweise bestätigtes Urteil keinen Titel für die Exekution gem § 371 EO zur Sicherung der bestätigten Teilforderung bilden kann, zumal dies auch dem dargelegten Motiv der Bestimmung ("hohe Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit" bietet eben weiterhin ein "vollbestätigtes" Urteil) entspricht.Am Erfordernis eines " in zweiter Instanz bestätigten Urteils" als Titel für die erleichterte Sicherungsexekution nach Paragraph 371, EO wurde jedoch durch den Gesetzgeber in Zusammenhang mit der ZVN 1983 nichts geändert. Es hat daher dabei zu bleiben, daß ein in zweiter Instanz nur teilweise bestätigtes Urteil keinen Titel für die Exekution gem Paragraph 371, EO zur Sicherung der bestätigten Teilforderung bilden kann, zumal dies auch dem dargelegten Motiv der Bestimmung ("hohe Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit" bietet eben weiterhin ein "vollbestätigtes" Urteil) entspricht.

Entscheidungstexte

  • RS0004744">3 Ob 116/85
    Entscheidungstext OGH 30.10.1985 3 Ob 116/85
    Veröff: EvBl 1986/69 S 243 = SZ 58/161
  • RS0004744">3 Ob 33/86
    Entscheidungstext OGH 07.05.1986 3 Ob 33/86
    Beisatz: Dies gilt für die Aufhebung hinsichtlich eines Teiles der Nebengebühren ebenso wie für die teilweise Abänderung in der
    Hauptsache, mag hier auch nachträglich die Rechtskraft eingetreten sein. (T1)
  • RS0004744">3 Ob 149/87
    Entscheidungstext OGH 27.01.1988 3 Ob 149/87
    Ausdrücklich gegenteilig; SZ 61/17
  • RS0004744">3 Ob 19/88
    Entscheidungstext OGH 27.04.1988 3 Ob 19/88
    Gegenteilig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0004744

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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