RS OGH 1985/11/20 3Ob99/85, 3Ob210/97x, 8ObA169/00m, 3Ob63/05v, 3Ob40/06p, 3Ob234/10y, 3Ob35/12m, 3O

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Veröffentlicht am 20.11.1985
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Norm

EO §35 Ag

Rechtssatz

Die Unmöglichkeit der (Gegen-)Leistung kann zwar nach Lehre und Rechtsprechung eine den Anspruch aufhebende Tatsache sein. Einen Oppositionsgrund bildet sie aber nur dann, wenn die Unmöglichkeit der Leistung nach dem im § 35 Abs 1 EO bezeichneten Zeitpunkt eingetreten ist. Dies hat der Oppositionskläger zu behaupten und allenfalls zu beweisen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 99/85
    Entscheidungstext OGH 20.11.1985 3 Ob 99/85
  • 3 Ob 210/97x
    Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 210/97x
    Auch: Veröff: SZ 70/120
  • 8 ObA 169/00m
    Entscheidungstext OGH 28.09.2000 8 ObA 169/00m
    Beisatz: Gerade im Oppositionsverfahren sind an die Behauptungspflicht und Beweispflicht des Klägers hohe Anforderungen zu stellen, weil ein rechtskräftiger Exekutionstitel beseitigt werden soll. Jede Unklarheit und jedes Beweisdefizit geht daher zu Lasten des Klägers. (T1)
    Beisatz: Ist die Erbringung der Leistung nicht auf Dauer, sondern nur derzeit unmöglich, bewirkt diese Unmöglichkeit eine Hemmung des Anspruchs. (T2)
  • 3 Ob 63/05v
    Entscheidungstext OGH 30.06.2005 3 Ob 63/05v
    Vgl auch; Beisatz: Die Unmöglichkeit für den Verpflichteten, die nach dem Exekutionstitel geschuldete Leistung zu erbringen, kann mit Klage nach § 35 EO geltend gemacht werden. Die Eigentumsübertragung an sich bildet aber ohne weitere Umstände noch kein Hindernis für den durch einen Exekutionstitel Verpflichteten, zuvor übernommene Pflichten zu erfüllen. (T3)
  • 3 Ob 40/06p
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 40/06p
    nur: Die Unmöglichkeit der Leistung kann nach Lehre und Rechtsprechung eine den Anspruch aufhebende Tatsache sein. (T4) Beisatz: Auch eine rechtsmissbräuchliche (schikanöse) Exekutionsführung berechtigt den Verpflichteten zu einer Oppositionsklage, wenn sie auf einen dem Exekutionstitel nachfolgenden Sachverhalt gestützt wird. (T5)
    Beisatz: Wenn die Unmöglichkeit der Erfüllung der betriebenen Leistungsverpflichtung von Dauer ist, ist der Anspruch aufgehoben, bei einer nur zeitweiligen (derzeitigen) Unmöglichkeit ist der Anspruch der Titelgläubiger nur gehemmt. Trifft in diesem Fall den Verpflichteten an der Unmöglichkeit der fristgerechten Erbringung aber ein Verschulden, wird dadurch die Fälligkeit nicht hinausgeschoben, der titelmäßige Anspruch bleibt bestehen. (T6)
    Beis wie T1 nur: Gerade im Oppositionsverfahren sind an die Behauptungspflicht und Beweispflicht des Klägers hohe Anforderungen zu stellen, weil ein rechtskräftiger Exekutionstitel beseitigt werden soll. (T7)
    Beisatz: Die Beweislast für die behauptete Unmöglichkeit der Leistung trifft den Oppositionskläger. (T8)
  • 3 Ob 234/10y
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 234/10y
    Vgl; Beis wie T5
  • 3 Ob 35/12m
    Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 35/12m
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T6
  • 3 Ob 96/14k
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 96/14k
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 118/16b
    Entscheidungstext OGH 06.07.2016 7 Ob 118/16b
    Auch
  • 3 Ob 118/18a
    Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 118/18a
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0001233

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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