Norm
EO §35 AgRechtssatz
Die Unmöglichkeit der (Gegen-)Leistung kann zwar nach Lehre und Rechtsprechung eine den Anspruch aufhebende Tatsache sein. Einen Oppositionsgrund bildet sie aber nur dann, wenn die Unmöglichkeit der Leistung nach dem im § 35 Abs 1 EO bezeichneten Zeitpunkt eingetreten ist. Dies hat der Oppositionskläger zu behaupten und allenfalls zu beweisen.Die Unmöglichkeit der (Gegen-)Leistung kann zwar nach Lehre und Rechtsprechung eine den Anspruch aufhebende Tatsache sein. Einen Oppositionsgrund bildet sie aber nur dann, wenn die Unmöglichkeit der Leistung nach dem im Paragraph 35, Absatz eins, EO bezeichneten Zeitpunkt eingetreten ist. Dies hat der Oppositionskläger zu behaupten und allenfalls zu beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0001233Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2025