Norm
StPO §120 ARechtssatz
Einwendungen gegen einen Sachverständigen, der im Strafverfahren ein Gutachten über das nämliche Thema wie in einem zuvor im Auftrag einer am Verfahrensausgang interessierten Person abgegebenen Privatgutachten erstatten soll, sind erheblich im Sinn der §§ 120, 248 Abs 1 StPO. Die Abweisung solcher zeitgerecht in der Hauptverhandlung deponierter Einwendungen begründet Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO.Einwendungen gegen einen Sachverständigen, der im Strafverfahren ein Gutachten über das nämliche Thema wie in einem zuvor im Auftrag einer am Verfahrensausgang interessierten Person abgegebenen Privatgutachten erstatten soll, sind erheblich im Sinn der Paragraphen 120, 248, Absatz eins, StPO. Die Abweisung solcher zeitgerecht in der Hauptverhandlung deponierter Einwendungen begründet Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0098219Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.04.2011