TE OGH 1985/12/18 11Os148/84

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Veröffentlicht am 18.12.1985
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Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Dezember 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider (Berichterstatter) und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Huber als Schriftführers in der Strafsache gegen Erich B*** und andere wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3, 148, zweiter Fall, sowie 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Erich B***, Erich K***, Ing. Franz W***, Johann T***, Franz K*** und Maximilian S*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengerichtes vom 30.Mai 1984, GZ. 9 Vr 1.114/82-309, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwaltes Dr. Gehart, der Angeklagten Erich B***, Ing. Franz W***, Johann T*** und Franz K*** und der Verteidiger Dr. Radl, Dr. Kaltenbäck, Dipl.Ing. Dr. B*** und Dr. Hofstätter, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten Erich K*** und Maximilian S*** zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Dezember 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider (Berichterstatter) und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Huber als Schriftführers in der Strafsache gegen Erich B*** und andere wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148,, zweiter Fall, sowie 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Erich B***, Erich K***, Ing. Franz W***, Johann T***, Franz K*** und Maximilian S*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengerichtes vom 30.Mai 1984, GZ. 9 römisch fünf r 1.114/82-309, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwaltes Dr. Gehart, der Angeklagten Erich B***, Ing. Franz W***, Johann T*** und Franz K*** und der Verteidiger Dr. Radl, Dr. Kaltenbäck, Dipl.Ing. Dr. B*** und Dr. Hofstätter, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten Erich K*** und Maximilian S*** zu Recht erkannt:

Spruch

Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Erich B*** und Erich K*** wird teilweise, der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Maximilian S*** zur Gänze Folge gegeben und es wird das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, in den Punkten II/B/6 sowie II/C/5 und demgemäß auch in den diese Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen sowie in dem Zuspruch eines Entschädigungsbetrages zugunsten der Gemeinnützigen Bau- und Siedlungsgenossenschaft H***, reg. Genossenschaft m.b.H., (§ 369 StPO) aufgehoben; die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen. Hingegen werden die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Erich B*** und Erich K*** im übrigen sowie die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Ing. Franz W***, Johann T*** und Franz K*** zur Gänze verworfen.Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Erich B*** und Erich K*** wird teilweise, der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Maximilian S*** zur Gänze Folge gegeben und es wird das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, in den Punkten II/B/6 sowie II/C/5 und demgemäß auch in den diese Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen sowie in dem Zuspruch eines Entschädigungsbetrages zugunsten der Gemeinnützigen Bau- und Siedlungsgenossenschaft H***, reg. Genossenschaft m.b.H., (Paragraph 369, StPO) aufgehoben; die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen. Hingegen werden die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Erich B*** und Erich K*** im übrigen sowie die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Ing. Franz W***, Johann T*** und Franz K*** zur Gänze verworfen.

Die Berufung des Angeklagten Franz K*** wegen des Ausspruches über die Schuld wird zurückgewiesen.

Den Berufungen der Angeklagten Ing. Franz W***, Johann T*** und Franz K*** wird nicht Folge gegeben.

Die Angeklagten Erich B***, Erich K*** und Maximilian S*** werden mit ihren Berufungen auf die vorstehende Entscheidung (über ihre Nichtigkeitsbeschwerden) verwiesen.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten Erich B***, Erich K***, Ing. Franz W***, Johann T*** und Franz K*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten Erich B***, Erich K***, Ing. Franz W***, Johann T*** und Franz K*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Schöffengericht erkannte mit dem angefochtenen Urteil schuldig:

1. den am 18.Februar 1947 geborenen Handelsvertreter (Band IX, S. 8) Erich B***1. den am 18.Februar 1947 geborenen Handelsvertreter (Band römisch neun, Sitzung 8) Erich B***

a/ des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3, 148, zweiter Fall, sowie 15 StGB, zum Teil als Beteiligten nach dem § 12 StGB (Punkt I/A des Schuldspruchs) unda/ des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148,, zweiter Fall, sowie 15 StGB, zum Teil als Beteiligten nach dem Paragraph 12, StGB (Punkt I/A des Schuldspruchs) und

b/ des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Untreue nach dem § 153 Abs 1 und Abs 2, zweiter Fall, StGB (Punkt II/B des Schuldspruchs),b/ des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Untreue nach dem Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2,, zweiter Fall, StGB (Punkt II/B des Schuldspruchs),

2. den am 1.Februar 1943 geborenen Wohn- und Einrichtungsberater Erich K***

a/ des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3, 148, zweiter Fall, sowie 15 StGB, zum Teil als Beteiligten nach dem § 12 StGB (Punkt I/A des Schuldspruchs), unda/ des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148,, zweiter Fall, sowie 15 StGB, zum Teil als Beteiligten nach dem Paragraph 12, StGB (Punkt I/A des Schuldspruchs), und

b/ des Verbrechens der Untreue als Beteiligten nach den §§ 12, 153 Abs 1 und Abs 2, zweiter Fall, StGB (Punkt II/C des Schuldspruchs),b/ des Verbrechens der Untreue als Beteiligten nach den Paragraphen 12, 153, Absatz eins und Absatz 2,, zweiter Fall, StGB (Punkt II/C des Schuldspruchs),

3. den am 7.Oktober 1926 geborenen Pensionisten Ing. Franz W*** des Verbrechens der Untreue nach dem § 153 Abs 1 und Abs 2, zweiter Fall, StGB (Punkt II/A des Schuldspruchs),3. den am 7.Oktober 1926 geborenen Pensionisten Ing. Franz W*** des Verbrechens der Untreue nach dem Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2,, zweiter Fall, StGB (Punkt II/A des Schuldspruchs),

4. den am 22.März 1921 geborenen Pensionisten Johann T*** a/ des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3 sowie 15 StGB, zum Teil als Beteiligten nach dem § 12 StGB (Punkte I/B/1 bis 3 und 5 des Schuldspruchs),4. den am 22.März 1921 geborenen Pensionisten Johann T*** a/ des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, sowie 15 StGB, zum Teil als Beteiligten nach dem Paragraph 12, StGB (Punkte I/B/1 bis 3 und 5 des Schuldspruchs),

und

b/ des Verbrechens der Untreue als Beteiligten nach den §§ 12, 153 Abs 1 und Abs 2, zweiter Fall, StGB (Punkte II/C/1 und 2 des Schuldspruchs),b/ des Verbrechens der Untreue als Beteiligten nach den Paragraphen 12, 153, Absatz eins und Absatz 2,, zweiter Fall, StGB (Punkte II/C/1 und 2 des Schuldspruchs),

5. den am 20.März 1932 geborenen Angestellten Arnold F*** a/ des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3 sowie 15 StGB (Punkte I/B/1 bis 3 und 5 des Schuldspruchs), und5. den am 20.März 1932 geborenen Angestellten Arnold F*** a/ des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, sowie 15 StGB (Punkte I/B/1 bis 3 und 5 des Schuldspruchs), und

b/ des Verbrechens der Untreue als Beteiligten nach den §§ 12, 153 Abs 1 und Abs 2, zweiter Fall, StGB (Punkte II/C/1 und 2 des Schuldspruchs),b/ des Verbrechens der Untreue als Beteiligten nach den Paragraphen 12, 153, Absatz eins und Absatz 2,, zweiter Fall, StGB (Punkte II/C/1 und 2 des Schuldspruchs),

6. den am 28.Dezember 1939 geborenen Elektro(installateur)meister (Band IX, S. 9) Franz K*** jeweils als Beteiligten nach dem § 12 StGB6. den am 28.Dezember 1939 geborenen Elektro(installateur)meister (Band römisch neun, Sitzung 9) Franz K*** jeweils als Beteiligten nach dem Paragraph 12, StGB

a/ des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146 und 147 Abs 3 StGB (Punkt I/B/1 des Schuldspruchs), unda/ des Verbrechens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146 und 147 Absatz 3, StGB (Punkt I/B/1 des Schuldspruchs), und

b/ des "Verbrechens" (richtig: Vergehens) der Untreue nach dem § 153 Abs 1 und Abs 2, erster Fall, StGB (Punkt II/C/3 des Schuldspruchs) - die hier unterlaufene Falschbezeichnung der Deliktskategorie (§ 17 StGB; § 260 Abs 1 Z. 2 StPO) bleibt sanktionslos (SSt. 47/33 u.a.) -,b/ des "Verbrechens" (richtig: Vergehens) der Untreue nach dem Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2,, erster Fall, StGB (Punkt II/C/3 des Schuldspruchs) - die hier unterlaufene Falschbezeichnung der Deliktskategorie (Paragraph 17, StGB; Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) bleibt sanktionslos (SSt. 47/33 u.a.) -,

sowie

7. den am 19.Mai 1933 geborenen Tischlermeister Maximilian S*** des Verbrechens der Untreue als Beteiligten nach den §§ 12, 153 Abs 1 und Abs 2, zweiter Fall, StGB (Punkt II/C/5 des Schuldspruchs).7. den am 19.Mai 1933 geborenen Tischlermeister Maximilian S*** des Verbrechens der Untreue als Beteiligten nach den Paragraphen 12, 153, Absatz eins und Absatz 2,, zweiter Fall, StGB (Punkt II/C/5 des Schuldspruchs).

Nach dem Inhalt der einzelnen Schuldsprüche in Verbindung mit den Entscheidungsgründen liegt den genannten Angeklagten zur Last:

I. Dem Punkt I des Schuldspruchs zufolge verleiteten bzw. versuchten zu verleiten oder dazu beizutragen:römisch eins. Dem Punkt römisch eins des Schuldspruchs zufolge verleiteten bzw. versuchten zu verleiten oder dazu beizutragen:

Erich B***, Erich K***, Johann T***, Arnold F*** und Franz K*** mit dem Vorsatz, sich (oder einen Dritten) durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, im Urteilsspruch näher bezeichnete Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, welche die Getäuschten oder andere an ihrem Vermögen um mehr als 100.000 S schädigten bzw. schädigen sollten.

Darnach verlangten Erich B*** und Erich K*** zum Teil als unmittelbare Täter, zum Teil als Beteiligte (§ 12 StGB) in der Zeit vom 30.März 1976 bis zum 23.August 1978 in 16 Fällen von Wohnungswerbern unter der Vorgabe, bei den angebotenen Wohnungen (in Grazer Wohnhausanlagen der Gemeinnützigen Bau- und Siedlungsgenossenschaft H***, reg.Gen.m.b.H., und der Gemeinnützigen Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft in Steiermark m. b.H. N*** H***) handle es sich um Rücktrittswohnungen, für welche dem zurücktretenden Vorbesitzer Investitionen oder Zinsenverluste abzugelten seien, Zahlungen von ingesamt 1,385.586 S. Mit drei Ausnahmen, bei welchen der beabsichtigte Schaden (von zusammen 289.000 S) nicht eintrat, erhielten sie auch die begehrten Summen (Punkt I/A des Schuldspruchs).Darnach verlangten Erich B*** und Erich K*** zum Teil als unmittelbare Täter, zum Teil als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) in der Zeit vom 30.März 1976 bis zum 23.August 1978 in 16 Fällen von Wohnungswerbern unter der Vorgabe, bei den angebotenen Wohnungen (in Grazer Wohnhausanlagen der Gemeinnützigen Bau- und Siedlungsgenossenschaft H***, reg.Gen.m.b.H., und der Gemeinnützigen Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft in Steiermark m. b.H. N*** H***) handle es sich um Rücktrittswohnungen, für welche dem zurücktretenden Vorbesitzer Investitionen oder Zinsenverluste abzugelten seien, Zahlungen von ingesamt 1,385.586 Sitzung Mit drei Ausnahmen, bei welchen der beabsichtigte Schaden (von zusammen 289.000 S) nicht eintrat, erhielten sie auch die begehrten Summen (Punkt I/A des Schuldspruchs).

Rechtliche Beurteilung

Daß sich die bei den Angeklagten Erich B*** und Erich K*** in der rechtlichen Beurteilung (§ 260 Abs 1 Z. 2 StPO) angenommene Qualifikation einer gewerbsmäßigen Begehung des schweren Betruges (§ 148, zweiter Fall, StGB) auf die - auch einzeln nach § 147 Abs 2 (fallweise Abs 3) StGB qualifizierbaren - Betrugsfakten laut Punkt I/A des Schuldspruchs bezieht, ist nur den Entscheidungsgründen (Urteilsseite 91 oben) und nicht auch dem Urteilstenor zu entnehmen, wo dieser strafsatzbedingende Umstand an entsprechender Stelle anzuführen gewesen wäre (§ 260 Abs 1 Z. 1 StPO); dieser lediglich durch den formellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs 1 Z. 3 StPO zu erfassende Formverstoß (JBl 1983, 608 u.a.) wurde jedoch von den betroffenen Angeklagten nicht geltend gemacht.Daß sich die bei den Angeklagten Erich B*** und Erich K*** in der rechtlichen Beurteilung (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) angenommene Qualifikation einer gewerbsmäßigen Begehung des schweren Betruges (Paragraph 148,, zweiter Fall, StGB) auf die - auch einzeln nach Paragraph 147, Absatz 2, (fallweise Absatz 3,) StGB qualifizierbaren - Betrugsfakten laut Punkt I/A des Schuldspruchs bezieht, ist nur den Entscheidungsgründen (Urteilsseite 91 oben) und nicht auch dem Urteilstenor zu entnehmen, wo dieser strafsatzbedingende Umstand an entsprechender Stelle anzuführen gewesen wäre (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO); dieser lediglich durch den formellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO zu erfassende Formverstoß (JBl 1983, 608 u.a.) wurde jedoch von den betroffenen Angeklagten nicht geltend gemacht.

Laut Punkt I/B des Schuldspruchs wurde vom Erstgericht Betrug bzw. Betrugsversuch durch Verrechnung tatsächlich nicht erbrachter Unternehmerleistungen bei der Errichtung von Wohnhausanlagen in folgenden Fällen angenommen:

Der frühere Leiter der Filiale Graz der Philipp H*** & Söhne AG, Johann T***, und der Sachbearbeiter dieses Unternehmens, Arnold F***, legten als Mittäter unter Mitwirkung des Erich K*** und des Franz K*** als Beteiligte (§ 12 StGB) in der Zeit vom 22. November 1978 bis zum 23.Mai 1979 in mehreren Teilaktionen insgesamt fünf Scheinrechnungen des Franz K*** der Zentrale der Philipp H*** & Söhne AG in Wien (als richtig) vor und bewirkten dadurch, daß Zahlungen des Unternehmens im Gesamtbetrag von 511.366,34 S auf ein Konto geleistet wurden, über welches Erich K*** verfügte (Punkt I/B/1 des Schuldspruchs).Der frühere Leiter der Filiale Graz der Philipp H*** & Söhne AG, Johann T***, und der Sachbearbeiter dieses Unternehmens, Arnold F***, legten als Mittäter unter Mitwirkung des Erich K*** und des Franz K*** als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) in der Zeit vom 22. November 1978 bis zum 23.Mai 1979 in mehreren Teilaktionen insgesamt fünf Scheinrechnungen des Franz K*** der Zentrale der Philipp H*** & Söhne AG in Wien (als richtig) vor und bewirkten dadurch, daß Zahlungen des Unternehmens im Gesamtbetrag von 511.366,34 S auf ein Konto geleistet wurden, über welches Erich K*** verfügte (Punkt I/B/1 des Schuldspruchs).

Arnold F*** setzte unter Mitwirkung des Erich K*** und des Johann T*** als Beteiligte (§ 12 StGB) im Jahr 1979 in Rechnungen der Philipp H*** & Söhne AG (Filiale Graz) an die N*** H***, Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft in Steiermark m. b.H., für deren Baustelle Georgigasse-Vinzenzgasse in Graz tatsächlich nicht erbrachte Leistungen (Spachtelungsarbeiten) in der Höhe von zirka 320.000 S ein; der damit unternommene Betrugsversuch mißlang, weil der zuständige Bauleiter Ing. Heinz U*** die betreffenden Rechnungspositionen nicht anerkannte (Punkt I/B/2 des Schuldspruchs).Arnold F*** setzte unter Mitwirkung des Erich K*** und des Johann T*** als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) im Jahr 1979 in Rechnungen der Philipp H*** & Söhne AG (Filiale Graz) an die N*** H***, Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft in Steiermark m. b.H., für deren Baustelle Georgigasse-Vinzenzgasse in Graz tatsächlich nicht erbrachte Leistungen (Spachtelungsarbeiten) in der Höhe von zirka 320.000 S ein; der damit unternommene Betrugsversuch mißlang, weil der zuständige Bauleiter Ing. Heinz U*** die betreffenden Rechnungspositionen nicht anerkannte (Punkt I/B/2 des Schuldspruchs).

Auf ähnliche Weise setzte Arnold F*** unter Mitwirkung des Erich K*** und des Johann T*** als Beteiligte (§ 12 StGB) in Rechnungen der Philipp H*** & Söhne AG (Filiale Graz) an die E***, Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft m.b.H., für deren Baustelle "A*** G***" tatsächlich nicht erbrachte Leistungen im Betrag von 233.835,68 S ein, wodurch die Genossenschaft um den genannten Betrag geschädigt wurde (Punkt I/B/3 des Schuldspruchs).Auf ähnliche Weise setzte Arnold F*** unter Mitwirkung des Erich K*** und des Johann T*** als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) in Rechnungen der Philipp H*** & Söhne AG (Filiale Graz) an die E***, Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft m.b.H., für deren Baustelle "A*** G***" tatsächlich nicht erbrachte Leistungen im Betrag von 233.835,68 S ein, wodurch die Genossenschaft um den genannten Betrag geschädigt wurde (Punkt I/B/3 des Schuldspruchs).

Erich K*** lockte durch Vorlage einer Rechnung des wegen seines Tatbeitrags gesondert verfolgten Ahmad Aziz M*** vom 3. Dezember 1978 über tatsächlich nicht für die Genossenschaft erbrachte Leistungen im Betrag von 36.967,04 S an die E***, Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft m.b.H., diesem Unternehmen die entsprechende Zahlung heraus (Punkt I/B/4 des Schuldspruchs).

Johann T*** und Arnold F*** versuchten als Mittäter unter Beteiligung (§ 12 StGB) des Erich K*** in der Zeit vom 18. Oktober 1978 bis zum 28.Dezember 1979, der E***, Gemeinnützigen Wohn- und Siedlungsgenossenschaft m.b.H., ihr tatsächlich nicht erbrachte Leistungen (Warenlieferungen) der Philipp H*** & Söhne AG (Filiale Graz) im Gesamtbetrag von 50.865,40 S in Rechnung zu stellen (Punkt I/B/5 des Schuldspruchs). II. Nach dem Inhalt der zu Punkt II ergangenen Schuldsprüche (wegen Untreue) mißbrauchten Ing. Franz W*** (zu II/A) und Erich B*** (zu II/B) eine ihnen durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder andere zu verpflichten, wissentlich und fügten dadurch ihren Machtgebern einen 100.000 S übersteigenden Vermögensnachteil zu; zur Ausführung eines Teils dieser Untreuehandlungen trugen darnach auch Erich K***, Johann T***, Arnold F*** und Franz K*** (letzterer nur mit einem zwar 5.000 S, nicht aber auch 100.000 S übersteigenden Schaden) sowie Maximilian S*** bei (II/C).Johann T*** und Arnold F*** versuchten als Mittäter unter Beteiligung (Paragraph 12, StGB) des Erich K*** in der Zeit vom 18. Oktober 1978 bis zum 28.Dezember 1979, der E***, Gemeinnützigen Wohn- und Siedlungsgenossenschaft m.b.H., ihr tatsächlich nicht erbrachte Leistungen (Warenlieferungen) der Philipp H*** & Söhne AG (Filiale Graz) im Gesamtbetrag von 50.865,40 S in Rechnung zu stellen (Punkt I/B/5 des Schuldspruchs). römisch zwei. Nach dem Inhalt der zu Punkt römisch zwei ergangenen Schuldsprüche (wegen Untreue) mißbrauchten Ing. Franz W*** (zu II/A) und Erich B*** (zu II/B) eine ihnen durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder andere zu verpflichten, wissentlich und fügten dadurch ihren Machtgebern einen 100.000 S übersteigenden Vermögensnachteil zu; zur Ausführung eines Teils dieser Untreuehandlungen trugen darnach auch Erich K***, Johann T***, Arnold F*** und Franz K*** (letzterer nur mit einem zwar 5.000 S, nicht aber auch 100.000 S übersteigenden Schaden) sowie Maximilian S*** bei (II/C).

Ing. Franz W*** liegt zur Last (siehe dazu Urteilsseiten 7 [Spruch] i.V.m. Urteilsseiten 99, 100, 113), als Geschäftsführer der N***N H***, Gemeinnützigen Wohn- und Siedlungsgesellschaft in Steiermark m.b.H., von der Philipp H*** & Söhne AG, Filiale Graz, im Zusammenhang mit Aufträgen der Genossenschaft an die Firma H*** (letztlich zu Lasten der mit der N***N H*** verflochtenen E*** - s. dazu Urteilsseiten 28 ff.) Sachzuwendungen in Form eines Preisnachlasses im Betrag von mindestens 80.000 S für im Jahr 1976 bezogene Heimtextilien sowie an Geldzuwendungen Ende 1978 bis Anfang 1979 insgesamt 55.000 S und im Februar oder März 1979 weitere 10.000 S entgegengenommen zu haben. Zu diesen Untreuehandlungen trugen Erich K***, Johann T*** und Arnold F*** durch Vermittlung, Auslieferung der Waren und Unterlassen der Rechnungslegung hiefür sowie durch Beschaffung, Bereitstellung und Überbringung der genannten Geldbeträge bei (Punkte II/A/1 bis 3; II/C/1 und 2 des Schuldspruchs).

Auch Erich B*** nahm als Prokurist der N***N H*** und als mit der Geschäftsführung betrautes Vorstandsmitglied der bereits genannten Bau- und Siedlungsgenossenschaft H*** im Zusammenhang mit der Ausübung dieser Machthaberfunktionen Vermögensvorteile entgegen, und zwar im Frühjahr 1979 Bargeld im Betrag von 20.000 S von der Philipp H*** & Söhne AG (Filiale Graz), wozu gleichfalls Erich K***, Johann T*** und Arnold F*** durch Beschaffung, Bereitstellung und Überbringung des Geldes beitrugen (Punkte II/B/1; II/C/2 des Schuldspruchs), ferner zwischen 3. und 12.April 1979 Teppiche im Wert von 19.420 S von der Philipp H*** & Söhne AG (Punkt II/B/2 des Schuldspruchs) und in den Jahren 1974 bis 1980 Provisionen im Gesamtbetrag von 28.388,05 S von der A*** Landmaschinen GesmbH (Punkt II/B/3 des Schuldspruchs). Als Verbrechen der Untreue wird Erich B*** weiters angelastet, in seiner Funktion als geschäftsführendes Vorstandsmitglied der H*** wissentlich Zahlungen auf Grund fingierter bzw. überhöhter Rechnungen zum Nachteil der Genossenschaft geleistet zu haben, nämlich am 5.September 1979 auf eine Scheinrechnung des Franz K*** hin, durch deren Beschaffung und Weiterleitung Erich K*** und Franz K*** zur Tatausführung beitrugen, durch Ausfolgung eines Schecks über 21.452,40 S an Erich K*** (Punkte II/B/4; II/C/3 des Schuldspruchs) und am 20.Oktober 1980 auf eine Scheinrechnung der Josef K*** OHG hin, durch deren Beschaffung Erich K*** zur Tatausführung beitrug, durch Überweisung des Rechnungsbetrages von 30.000 S (Punkte II/B/b; II/C/4 des Schuldspruchs). Nach dem weiteren Inhalt des Schuldspruchs wegen Untreue hat Erich B*** die in der Zeit vom 30.September 1980 bis zum 6.Mai 1982 stattgefundene Anerkennung und Bezahlung zweier um mindestens 500.000 S überhöhter Möbelrechnungen des Angeklagten Maximilian S*** für das Büro der "H***" zu verantworten; insoweit fällt Erich K*** und Maximilian S*** die Vermittlung des Geschäftes und die Erstellung der Rechnungen als Tatbeitrag zur Last (Punkte II/B/6; II/C/5 des Schuldspruchs).

Als Untreuehandlung wird Erich B*** schließlich auch angelastet, in der Zeit vom 7.Oktober 1980 bis zum 1.Dezember 1981 wiederholt Aufwendungen für Nachtlokalbesuche im Gesamtbetrag von 22.474 S der H*** verrechnet zu haben, wobei es teilweise (7.650 S) beim Versuch blieb (Punkt II/B/7 des Schuldspruchs). Zugleich wurden die bereits genannten Angeklagten (außer Franz K***) von weiteren Punkten der Anklage rechtskräftig freigesprochen; ebenso die ehemaligen Bauleiter der Wohn- und Siedlungsgenossenschaft E*** Ing. Heinz U*** und Alfred E*** von den gegen sie erhobenen Anklagevorwürfen, denen zufolge auch Ing. Heinz U*** zu den Betrugshandlungen des Johann T*** und des Arnold F*** laut Punkt I/B/1 des Schuldspruchs sowie zu den Untreuehandlungen des Ing. Franz W*** und des Erich B*** laut den Punkten II/A/2 und 3 des Schuldspruchs beigetragen, Alfred E*** hinwieder als unmittelbarer Täter oder als Beteiligter (§ 12 StGB) unter anderem an den Betrugstaten laut den Punkten I/B/3, 4 und 5 des Schuldspruchs mitgewirkt haben soll. Das Urteil gegen den Angeklagten Arnold F*** erwuchs ebenfalls in Rechtskraft (Band X, ON 327).Als Untreuehandlung wird Erich B*** schließlich auch angelastet, in der Zeit vom 7.Oktober 1980 bis zum 1.Dezember 1981 wiederholt Aufwendungen für Nachtlokalbesuche im Gesamtbetrag von 22.474 S der H*** verrechnet zu haben, wobei es teilweise (7.650 S) beim Versuch blieb (Punkt II/B/7 des Schuldspruchs). Zugleich wurden die bereits genannten Angeklagten (außer Franz K***) von weiteren Punkten der Anklage rechtskräftig freigesprochen; ebenso die ehemaligen Bauleiter der Wohn- und Siedlungsgenossenschaft E*** Ing. Heinz U*** und Alfred E*** von den gegen sie erhobenen Anklagevorwürfen, denen zufolge auch Ing. Heinz U*** zu den Betrugshandlungen des Johann T*** und des Arnold F*** laut Punkt I/B/1 des Schuldspruchs sowie zu den Untreuehandlungen des Ing. Franz W*** und des Erich B*** laut den Punkten II/A/2 und 3 des Schuldspruchs beigetragen, Alfred E*** hinwieder als unmittelbarer Täter oder als Beteiligter (Paragraph 12, StGB) unter anderem an den Betrugstaten laut den Punkten I/B/3, 4 und 5 des Schuldspruchs mitgewirkt haben soll. Das Urteil gegen den Angeklagten Arnold F*** erwuchs ebenfalls in Rechtskraft (Band römisch zehn, ON 327).

Die Angeklagten Erich B***, Erich K***, Ing. Franz

W***, Johann T***, Franz K*** und Maximilian S*** bekämpfen die sie betreffenden Schuldsprüche mit Nichtigkeitsbeschwerden und die Strafaussprüche mit Berufungen; Franz K*** führt auch eine Berufung wegen des Ausspruches über die "Schuld" aus: Diese Berufung war zurückzuweisen, weil der Strafprozeßordnung ein solches Rechtsmittel zur Bekämpfung des Urteiles eines Kollegialgerichtes fremd ist.

In ihren Nichtigkeitsbeschwerden machen die genannten Angeklagten folgende Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO geltend:In ihren Nichtigkeitsbeschwerden machen die genannten Angeklagten folgende Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend:

der Angeklagte Erich B***, der seinen Schuldspruch in den Punkten I/A/8 bis 15 und II/B/3 ausdrücklich unangefochten läßt, die Nichtigkeitsgründe der Z. 3, 4, 5, 9 lit. a und 9 lit. b, der Angeklagte Erich K*** jene der Z. 4 und 5,der Angeklagte Erich B***, der seinen Schuldspruch in den Punkten I/A/8 bis 15 und II/B/3 ausdrücklich unangefochten läßt, die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 3, 4, 5, 9, Litera a und 9 Litera b,, der Angeklagte Erich K*** jene der Ziffer 4 und 5,

der Angeklagte Ing. Franz W*** jene der Z. 4, 5 und 9 lit. a,der Angeklagte Ing. Franz W*** jene der Ziffer 4, 5 und 9 Litera a,,

der Angeklagte Johann T*** jene der Z. 4, 5 und 9 lit. a,der Angeklagte Johann T*** jene der Ziffer 4, 5 und 9 Litera a,,

der Angeklagte Franz K*** jene der Z. 5 und 9 lit. a sowieder Angeklagte Franz K*** jene der Ziffer 5 und 9 Litera a, sowie

der Angeklagte Maximilian S*** jene der Z. 3, 4, 5 und 9 lit. a.der Angeklagte Maximilian S*** jene der Ziffer 3, 4, 5 und 9 Litera a,

I. Zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 3 StPO:römisch eins. Zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO:

Die Angeklagten Erich B*** und Maxiliam S*** relevieren jeweils in Verbindung mit ihren auf § 281 Abs 1 Z. 4 StPO gestützten Verfahrensrügen als einen nach der Z. 3 des § 281 Abs 1 StPO Urteilsnichtigkeit in den Punkten II/B/6 (B***) bzw. II/C/5 (S***) bewirkenden Verstoß gegen § 120 StPO die Beiziehung des Tischlermeisters Ernst V*** als Sachverständigen, obwohl sie gegen dessen Wahl rechtzeitig erhebliche Einwendungen vorgebracht hätten.Die Angeklagten Erich B*** und Maxiliam S*** relevieren jeweils in Verbindung mit ihren auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützten Verfahrensrügen als einen nach der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO Urteilsnichtigkeit in den Punkten II/B/6 (B***) bzw. II/C/5 (S***) bewirkenden Verstoß gegen Paragraph 120, StPO die Beiziehung des Tischlermeisters Ernst V*** als Sachverständigen, obwohl sie gegen dessen Wahl rechtzeitig erhebliche Einwendungen vorgebracht hätten.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst - wie die Generalprokuratur zutreffend hinweist und auch die beiden Rechtsmittelwerber letztlich ausführen - festzuhalten, daß nur der erste Satz des § 120 StPO eine Nichtigkeitsdrohung enthält: Darnach ist bei sonstiger Nichtigkeit des Aktes als Sachverständiger nicht beizuziehen, wer (in derselben Sache) als Zeuge nicht vernommen oder nicht beeidigt werden dürfte oder wer zum Beschuldigten (Angeklagten) oder zum Verletzten in einem der im § 152 Abs 1 Z. 1 StPO bezeichneten Verhältnisse steht; ein solcher Fall ist hier nicht gegeben und wird auch nicht behauptet. Die Einwendungen der beiden Beschwerdeführer beziehen sich vielmehr auf den zweiten Satz des § 120 StPO, dessen Vorschriften aber keiner Nichtigkeitssanktion im Sinn des § 281 Abs 1 Z. 3 StPO unterliegen (vgl. EvBl. 1982/136). Des näheren wird auf die folgenden Darlegungen zu § 281 Abs 1 Z. 4 StPO verwiesen.Zu diesem Vorbringen ist zunächst - wie die Generalprokuratur zutreffend hinweist und auch die beiden Rechtsmittelwerber letztlich ausführen - festzuhalten, daß nur der erste Satz des Paragraph 120, StPO eine Nichtigkeitsdrohung enthält: Darnach ist bei sonstiger Nichtigkeit des Aktes als Sachverständiger nicht beizuziehen, wer (in derselben Sache) als Zeuge nicht vernommen oder nicht beeidigt werden dürfte oder wer zum Beschuldigten (Angeklagten) oder zum Verletzten in einem der im Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO bezeichneten Verhältnisse steht; ein solcher Fall ist hier nicht gegeben und wird auch nicht behauptet. Die Einwendungen der beiden Beschwerdeführer beziehen sich vielmehr auf den zweiten Satz des Paragraph 120, StPO, dessen Vorschriften aber keiner Nichtigkeitssanktion im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO unterliegen vergleiche EvBl. 1982/136). Des näheren wird auf die folgenden Darlegungen zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO verwiesen.

II. Zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 4 StPO:römisch zwei. Zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO:

Verletzungen von Verteidigungsrechten im Sinn dieses Nichtigkeitsgrundes machen die Angeklagten Erich B***, Erich K***, Ing. Franz W***, Johann T*** und Maximilian S*** geltend.

1. Den von den Angeklagten Erich B***, Erich K*** und Maximilian S*** im Zusammenhang mit den Punkten II/B/6 und II/C/5 des Schuldspruchs wegen der Beiziehung des Sachverständigen Ernst V*** erhobenen Verfahrensrügen kommt unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z. 4 StPO Berechtigung zu:1. Den von den Angeklagten Erich B***, Erich K*** und Maximilian S*** im Zusammenhang mit den Punkten II/B/6 und II/C/5 des Schuldspruchs wegen der Beiziehung des Sachverständigen Ernst V*** erhobenen Verfahrensrügen kommt unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO Berechtigung zu:

Der Sachverständige Ernst V*** hatte nämlich für die Genossenschaft H*** über den Wert der von Maximilian S*** für deren Büro ausgeführten Tischlerarbeiten ein Privatgutachten erstellt (Band IV, S. 475 ff. = Band V, S. 233 ff.), auf dessen Grundlage die H*** (außergerichtlich) einen Rückzahlungsanspruch gegen S*** erhob (Band V, S. 247; Band VIII, S. 205 ff.). Die darauf gestützten, noch vor der Erstattung des Gutachtens in der Hauptverhandlung deponierten Einwendungen der drei Beschwerdeführer (Band IX, S. 10, 11, 412 und 492) sind als erheblich im Sinn der §§ 120, 248 Abs 1 StPO anzusehen, weil die volle Unbefangenheit des Sachverständigen bei der Erstattung seines Gutachtens im Strafverfahren über das nämliche Thema wie in seinem zuvor im Auftrag einer am Verfahrensausgang interessierten Körperschaft abgegebenen Privatgutachten (vgl. hiezu Band IX, S. 702 ff.) nicht gewährleistet erscheint. Durch die Abweisung der zeitgerecht vorgebrachten Einwendungen in einem (erst nach Abschluß der Beweisaufnahme und unmittelbar vor dem Urteil verkündeten) Zwischenerkenntnis des Schöffensenats (Band IX, S. 738, 739) wurden demnach Rechte der Verteidigung im Sinn der Z. 4 des § 281 Abs 1 StPO verletzt. Aus diesem Grund war den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Erich B***, Erich K*** und Maximilian S*** insoweit Folge zu geben. Unter den aufgezeigten Umständen ist nämlich nicht unzweifelhaft erkennbar, daß die in Rede stehende Formverletzung auf die Entscheidung keinen den Angeklagten B***, K*** und S*** nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO).Der Sachverständige Ernst V*** hatte nämlich für die Genossenschaft H*** über den Wert der von Maximilian S*** für deren Büro ausgeführten Tischlerarbeiten ein Privatgutachten erstellt (Band römisch vier, Sitzung 475 ff. = Band römisch fünf, Sitzung 233 ff.), auf dessen Grundlage die H*** (außergerichtlich) einen Rückzahlungsanspruch gegen S*** erhob (Band römisch fünf, Sitzung 247; Band römisch acht, Sitzung 205 ff.). Die darauf gestützten, noch vor der Erstattung des Gutachtens in der Hauptverhandlung deponierten Einwendungen der drei Beschwerdeführer (Band römisch neun, Sitzung 10, 11, 412 und 492) sind als erheblich im Sinn der Paragraphen 120, 248, Absatz eins, StPO anzusehen, weil die volle Unbefangenheit des Sachverständigen bei der Erstattung seines Gutachtens im Strafverfahren über das nämliche Thema wie in seinem zuvor im Auftrag einer am Verfahrensausgang interessierten Körperschaft abgegebenen Privatgutachten vergleiche hiezu Band römisch neun, Sitzung 702 ff.) nicht gewährleistet erscheint. Durch die Abweisung der zeitgerecht vorgebrachten Einwendungen in einem (erst nach Abschluß der Beweisaufnahme und unmittelbar vor dem Urteil verkündeten) Zwischenerkenntnis des Schöffensenats (Band römisch neun, Sitzung 738, 739) wurden demnach Rechte der Verteidigung im Sinn der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO verletzt. Aus diesem Grund war den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Erich B***, Erich K*** und Maximilian S*** insoweit Folge zu geben. Unter den aufgezeigten Umständen ist nämlich nicht unzweifelhaft erkennbar, daß die in Rede stehende Formverletzung auf die Entscheidung keinen den Angeklagten B***, K*** und S*** nachteiligen Einfluß üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO).

In dieser prozessualen Situation ist es nicht geboten, auf das weitere Beschwerdevorbringen dieser Angeklagten zu den darnach von Urteilsaufhebung betroffenen Schuldsprüchen (II/B/6; II/C/5) einzugehen.

2. Der Angeklagte Erich K*** macht weiters folgende Verfahrensmängel im Sinn der Z. 4 des § 281 Abs 1 StPO geltend:2. Der Angeklagte Erich K*** macht weiters folgende Verfahrensmängel im Sinn der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend:

a/ Zu den Betrugsfakten laut Punkt I/A des Schuldspruchs behauptet er, durch die Abweisung eines von der Verteidigung gestellten Antrags, jene Unterlagen beizuschaffen, aus denen sich Zeitpunkt und Höhe der von anderen Wohnungswerbern für Eigentumswohnungen in den betreffenden Anlagen an Grundstücks-, Bau- und Aufschließungskosten geleisteten Zahlungen ergeben, in seinen Verteidigungsrechten verletzt worden zu sein. Er führt dazu aus, spätere Wohnungswerber hätten infolge der zwischenzeitig eingetretenen Geldwert- und Zinsenverluste jedenfalls höhere Zahlungen leisten müssen als frühere, weshalb auch den von ihm "vermittelten" Wohnungswerbern durch die inkriminierten Geldforderungen nicht der im Schuldspruch (und in den darauf beruhenden - allerdings nicht mit Berufung

bekämpften - Adhäsionserkenntnissen) angenommene Schaden habe erwachsen können. Die Verfahrensrüge muß jedoch schon deshalb erfolglos bleiben, weil ein Beweisantrag des Beschwerdeführers mit dem behaupteten Inhalt, der vom Schöffengericht abgewiesen (oder übergangen) worden wäre, dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen ist. Außerdem fehlt dem genannten Beweisthema die Relevanz, weil den Betrugsopfern eben nicht erhöhte Grund- und Baukostenanteile, sondern verdeckte Zahlungen zusätzlich zu den von ihnen an den vertragsschließenden Bauträger zu erbringenden Leistungen herausgelockt wurden.

b/ Zum Schuldspruch wegen strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit der Firma Philipp H*** & Söhne AG beruft sich der Angeklagte Erich K*** auf einen Antrag, die gesamten Buchhaltungsunterlagen dieses Unternehmens für die Bilanzjahre 1974 bis 1981 beizuschaffen, wodurch der Beweis erbracht werden sollte, daß Scheinrechnungen mit Wissen und Zustimmung der Leitung dieses Unternehmens honoriert worden seien. In der Hauptverhandlung wurde jedoch ein Antrag auf "Beschlagnahme der gesamten Buchhaltung der Firma Philipp H*** & Söhne AG Wien für die Bilanzjahre 1974 bis 1981 ..." nur von der Verteidigung des Angeklagten Ing. Franz W*** gestellt (Band IX, S. 720). Schon vorher hatte sich allerdings der Verteidiger des Angeklagten Erich K*** dem vom Verteidiger des Angeklagten Johann T*** gestellten Antrag auf Beischaffung der die Filiale Graz der Firma H*** betreffenden Buchhaltungsunterlagen für den Zeitraum vom 22.November 1978 bis 30.April 1979, woraus das Einlangen der Scheinrechnungen des Franz K*** (Urteilsfaktum I/B/1) hervorgeht, mit dem Vorbringen angeschlossen, daraus wäre ersichtlich, daß mit Wissen der Zentrale tatsächlich an dritte Personen geleistete Zahlungen verschleiert worden seien (Band IX, S. 253). Die der Zentrale der Firma H*** vorgelegten und dort bearbeiteten Scheinrechnungen befinden sich jedoch ohnehin im Original bei den Akten (Band I, S. 35 bis 43). Bei dieser Sachlage hätte im Beweisantrag näher dargetan werden müssen, von welchen konkreten "Buchhaltungsunterlagen" darüber hinaus ein relevantes Beweisergebnis zu erwarten und aus welchen Gründen dies der Fall sein sollte, um in der Abweisung des Antrags ebenfalls eine Verletzung von Verteidigungsrechten erkennen zu können. Der in der Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachte Umstand, aus den Buchhaltungsunterlagen hätte sich ergeben, daß die Gewinnspanne bei der Firma H*** ausgereicht hätte, um Schmiergelder für erhaltene Aufträge ohne Belastung des Auftraggebers mit nicht erbrachten Leistungen zahlen zu können, war im Beweisantrag noch nicht genannt worden.b/ Zum Schuldspruch wegen strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit der Firma Philipp H*** & Söhne AG beruft sich der Angeklagte Erich K*** auf einen Antrag, die gesamten Buchhaltungsunterlagen dieses Unternehmens für die Bilanzjahre 1974 bis 1981 beizuschaffen, wodurch der Beweis erbracht werden sollte, daß Scheinrechnungen mit Wissen und Zustimmung der Leitung dieses Unternehmens honoriert worden seien. In der Hauptverhandlung wurde jedoch ein Antrag auf "Beschlagnahme der gesamten Buchhaltung der Firma Philipp H*** & Söhne AG Wien für die Bilanzjahre 1974 bis 1981 ..." nur von der Verteidigung des Angeklagten Ing. Franz W*** gestellt (Band römisch neun, Sitzung 720). Schon vorher hatte sich allerdings der Verteidiger des Angeklagten Erich K*** dem vom Verteidiger des Angeklagten Johann T*** gestellten Antrag auf Beischaffung der die Filiale Graz der Firma H*** betreffenden Buchhaltungsunterlagen für den Zeitraum vom 22.November 1978 bis 30.April 1979, woraus das Einlangen der Scheinrechnungen des Franz K*** (Urteilsfaktum I/B/1) hervorgeht, mit dem Vorbringen angeschlossen, daraus wäre ersichtlich, daß mit Wissen der Zentrale tatsächlich an dritte Personen geleistete Zahlungen verschleiert worden seien (Band römisch neun, Sitzung 253). Die der Zentrale der Firma H*** vorgelegten und dort bearbeiteten Scheinrechnungen befinden sich jedoch ohnehin im Original bei den Akten (Band römisch eins, Sitzung 35 bis 43). Bei dieser Sachlage hätte im Beweisantrag näher dargetan werden müssen, von welchen konkreten "Buchhaltungsunterlagen" darüber hinaus ein relevantes Beweisergebnis zu erwarten und aus welchen Gründen dies der Fall sein sollte, um in der Abweisung des Antrags ebenfalls eine Verletzung von Verteidigungsrechten erkennen zu können. Der in der Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachte Umstand, aus den Buchhaltungsunterlagen hätte sich ergeben, daß die Gewinnspanne bei der Firma H*** ausgereicht hätte, um Schmiergelder für erhaltene Aufträge ohne Belastung des Auftraggebers mit nicht erbrachten Leistungen zahlen zu können, war im Beweisantrag noch nicht genannt worden.

3. Auch der Angeklagte Ing. Franz W*** bekämpft unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 4 StPO die Abweisung mehrerer Anträge.3. Auch der Angeklagte Ing. Franz W*** bekämpft unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO die Abweisung mehrerer Anträge.

a) Der Verteidiger dieses Angeklagten stellte (zunächst) folgenden Beweisantrag: "Durchführung eines Ortsaugenscheines im Hause des Drittangeklagten Ing. W***, um festzustellen, daß die dort von der Fa. Philipp H*** & Söhne gelieferten Gegenstände genau den gelegten und bezahlten Rechnungen entsprechen und nicht mehr (Ware) geliefert wurde, sowie Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen für Bodenbeläge, Vorhänge und Tapeten" (Band IX, S. 11/12). Zwar kann der Oberste Gerichtshof der Generalprokuratur nicht folgen, wenn sie vermeint, es sei dieses Begehren schon wegen der Länge der verstrichenen Zeit unbegründet; doch zeigt sich, daß der in Rede stehende Beweisantrag deshalb mit Recht abgewiesen wurde, weil der Angeklagte Ing. W*** Rechnungen gar nicht vorlegen konnte (siehe dazu den entsprechenden Hinweis auf Urteilsseiten 97/98 unter Bezugnahme auf die Polizeiangaben W***S, Band IV, S. 265), sodaß ein Vergleich der im Hause W***'S (noch) vorhandenen Waren mit den in "gelegten und bezahlten" Rechnungen aufscheinenden nicht möglich ist. Damit erweist sich dieser Beweisantrag als nicht zielführend, wie das Erstgericht im Ergebnis richtig erkannte.a) Der Verteidiger dieses Angeklagten stellte (zunächst) folgenden Beweisantrag: "Durchführung eines Ortsaugenscheines im Hause des Drittangeklagten Ing. W***, um festzustellen, daß die dort von der Fa. Philipp H*** & Söhne gelieferten Gegenstände genau den gelegten und bezahlten Rechnungen entsprechen und nicht mehr (Ware) geliefert wurde, sowie Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen für Bodenbeläge, Vorhänge und Tapeten" (Band römisch neun, Sitzung 11/12). Zwar kann der Oberste Gerichtshof der Generalprokuratur nicht folgen, wenn sie vermeint, es sei dieses Begehren schon wegen der Länge der verstrichenen Zeit unbegründet; doch zeigt sich, daß der in Rede stehende Beweisantrag deshalb mit Recht abgewiesen wurde, weil der Angeklagte Ing. W*** Rechnungen gar nicht vorlegen konnte (siehe dazu den entsprechenden Hinweis auf Urteilsseiten 97/98 unter Bezugnahme auf die Polizeiangaben W***S, Band römisch vier, Sitzung 265), sodaß ein Vergleich der im Hause W***'S (noch) vorhandenen Waren mit den in "gelegten und bezahlten" Rechnungen aufscheinenden nicht möglich ist. Damit erweist sich dieser Beweisantrag als nicht zielführend, wie das Erstgericht im Ergebnis richtig erkannte.

b) Im Zusammenhang damit steht der Antrag auf Sicherstellung der gesamten Buchhaltung der Firma H*** zur Feststellung des Warenbezugs und der Zahlungen des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines Buchsachverständigen (Band IX, S. 720). Das Erstgericht nahm indessen Zahlungen des Angeklagten Ing. W*** an die Firma H*** im Gesamtwert von ca. 67.000 S ohnehin als erwiesen an (Urteilsseite 97 unten) und stellte im übrigen fest, daß der darnach noch unbeglichene Rest bei der Firma H*** Leistungen an die Wohnbaugenossenschaft E*** in nicht mehr nachprüfbarer Weise zugerechnet wurde (Urteilsseiten 99, 100). Daraus erhellt aber - wie die Generalprokuratur in diesem Punkt zutreffend ausführte - die Aussichtslosigkeit der beantragten Beweisaufnahme, deren Unterbleiben mithin keinen Verfahrensmangel zu begründen vermag.b) Im Zusammenhang damit steht der Antrag auf Sicherstellung der gesamten Buchhaltung der Firma H*** zur Feststellung des Warenbezugs und der Zahlungen des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines Buchsachverständigen (Band römisch neun, Sitzung 720). Das Erstgericht nahm indessen Zahlungen des Angeklagten Ing. W*** an die Firma H*** im Gesamtwert von ca. 67.000 S ohnehin als erwiesen an (Urteilsseite 97 unten) und stellte im übrigen fest, daß der darnach noch unbeglichene Rest bei der Firma H*** Leistungen an die Wohnbaugenossenschaft E*** in nicht mehr nachprüfbarer Weise zugerechnet wurde (Urteilsseiten 99, 100). Daraus erhellt aber - wie die Generalprokuratur in diesem Punkt zutreffend ausführte - die Aussichtslosigkeit der beantragten Beweisaufnahme, deren Unterbleiben mithin keinen Verfahrensmangel zu begründen vermag.

c) Die Beischaffung des Wohnbauförderungsakts über die Anlage Vinzenzgasse/Georgigasse der N***N H*** wurde zum Beweis dessen beantragt, daß die bei der Ausschreibung der Bodenbelagsarbeiten zum Zug gekommene Firma H*** nicht teurer war als es die (sonst beschäftigte) Jahresvertragsfirma S***-I*** gewesen wäre (Band IX, S. 165). Das Thema dieses Beweisantrages ist jedoch für die dem Beschwerdeführer angelastete Untreue ohne Belang, weil ihm nicht die Auftragsvergabe an einen Schlechterbieter als Untreue vorgeworfen wird.c) Die Beischaffung des Wohnbauförderungsakts über die Anlage Vinzenzgasse/Georgigasse der N***N H*** wurde zum Beweis dessen beantragt, daß die bei der Ausschreibung der Bodenbelagsarbeiten zum Zug gekommene Firma H*** nicht teurer war als es die (sonst beschäftigte) Jahresvertragsfirma S***-I*** gewesen wäre (Band römisch neun, Sitzung 165). Das Thema dieses Beweisantrages ist jedoch für die dem Beschwerdeführer angelastete Untreue ohne Belang, weil ihm nicht die Auftragsvergabe an einen Schlechterbieter als Untreue vorgeworfen wird.

d) Auch die beantragte Vernehmung des Univ.-Prof. Dr. Christian B*** darüber, daß die Förderungsrichtlinien "seither im Sinn der Anträge Ing. W***S immer noch bestärkt worden sind" (Band IX, S. 165), wurde vom Erstgericht mit Recht für entbehrlich erachtet. Denn die von der Steiermärkischen Landesregierung erlassenen "Richtlinien für die Durchführung der Förderung nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968" werden (jeweils) in der "Grazer Zeitung und Amtsblatt für das Land Steiermark" verlautbart und sind übrigens für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nur in ihrer damals in Geltung gestandenen Fassung aktuell (siehe Jahrgang 1977, S. 347 ff. des zitierten Amtsblattes).d) Auch die beantragte Vernehmung des Univ.-Prof. Dr. Christian B*** darüber, daß die Förderungsrichtlinien "seither im Sinn der Anträge Ing. W***S immer noch bestärkt worden sind" (Band römisch neun, Sitzung 165), wurde vom Erstgericht mit Recht für entbehrlich erachtet. Denn die von der Steiermärkischen Landesregierung erlassenen "Richtlinien für die Durchführung der Förderung nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968" werden (jeweils) in der "Grazer Zeitung und Amtsblatt für das Land Steiermark" verlautbart und sind übrigens für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nur in ihrer damals in Geltung gestandenen Fassung aktuell (siehe Jahrgang 1977, Sitzung 347 ff. des zitierten Amtsblattes).

e) Schließlich rügt der Beschwerdeführer die Abweisung des von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Antrages, mit der Zeugin Ottilie S*** ein abgesondertes Protokoll wegen des Verdachts der falschen Zeugenaussage aufzunehmen (Band IX, S. 653). Auch hierin kann ein Verfahrensmangel nicht erblickt werden, weil die Errichtung eines abgesonderten Protokolls mit einem Zeugen wegen des Verdachtes, daß jener wissentlich falsch ausgesagt habe, im Ermessen des Vorsitzenden liegt (§ 277 StPO) und wegen der Unterlassung der Protokollierung kein Rechtsmittel zusteht (vgl. Mayerhofer/Rieder StPO 2 § 277 ENr. 1 bis 3, 5 und 6).e) Schließlich rügt der Beschwerdeführer die Abweisung des von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Antrages, mit der Zeugin Ottilie S*** ein abgesondertes Protokoll wegen des Verdachts der falschen Zeugenaussage aufzunehmen (Band römisch neun, Sitzung 653). Auch hierin kann ein Verfahrensmangel nicht erblickt werden, weil die Errichtung eines abgesonderten Protokolls mit einem Zeugen wegen des Verdachtes, daß jener wissentlich falsch ausgesagt habe, im Ermessen des Vorsitzenden liegt (Paragraph 277, StPO) und wegen der Unterlassung der Protokollierung kein Rechtsmittel zusteht vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO 2 Paragraph 277, ENr. 1 bis 3, 5 und 6).

4. Der Angeklagte Johann T*** rügt gleichfalls die Abweisung von Beweisanträgen:

Den Antrag auf Beischaffung von Buchhaltungsunterlagen der Firma H*** und Beiziehung eines Buchsachverständigen stellte der Beschwerdeführer ersichtlich nur im Zusammenhang mit den für den Punkt I/B/1 des Schuldspruchs maßgebenden Scheinrechnungen der Fa. K*** (Band IX, S. 253). Dazu genügt es, auf die Erledigung der gleichlautenden Verfahrensrüge des Angeklagten Erich K*** (Punkt 2 b) zu verweisen. Die in der Nichtigkeitsbeschwerde weiters vorgebrachten Umstände, wie die Rabatt- und Provisionsgepflogenheiten der Fa. H***, der Anteil von Aufträgen der "öffentlichen Hand" am Gesamtumsatz sowie die Warenbezüge und Zahlungen des Angeklagten Ing. Franz W***, waren nicht Gegenstand des Beweisantrages und können aus diesem Grund mit der Verfahrensrüge auch nicht wirksam releviert werden. Soweit auch der Angeklagte Johann T*** das Unterbleiben eines Augenscheines in der Wohnung des Ing. Franz W*** rügt - dessen Antrag er sich in der Hauptverhandlung angeschlossen hatte (Band IX, S. 12) -, genügt der Hinweis auf Punkt 3 a).Den Antrag auf Beischaffung von Buchhaltungsunterlagen der Firma H*** und Beiziehung eines Buchsachverständigen stellte der Beschwerdeführer ersichtlich nur im Zusammenhang mit den für den Punkt I/B/1 des Schuldspruchs maßgebenden Scheinrechnungen der Fa. K*** (Band römisch neun, Sitzung 253). Dazu genügt es, auf die Erledigung der gleichlautenden Verfahrensrüge des Angeklagten Erich K*** (Punkt 2 b) zu verweisen. Die in der Nichtigkeitsbeschwerde weiters vorgebrachten Umstände, wie die Rabatt- und Provisionsgepflogenheiten der Fa. H***, der Anteil von Aufträgen der "öffentlichen Hand" am Gesamtumsatz sowie die Warenbezüge und Zahlungen des Angeklagten Ing. Franz W***, waren nicht Gegenstand des Beweisantrages und können aus diesem Grund mit der Verfahrensrüge auch nicht wirksam releviert werden. Soweit auch der Angeklagte Johann T*** das Unterbleiben eines Augenscheines in der Wohnung des Ing. Franz W*** rügt - dessen Antrag er sich in der Hauptverhandlung angeschlossen hatte (Band römisch neun, Sitzung 12) -, genügt der Hinweis auf Punkt 3 a).

III. Zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO:römisch drei. Zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO:

Alle sechs Rechtsmittelwerber machen dem Ersturteil in mehrfacher Beziehung formelle Begründungsmängel zum Vorwurf. Dazu wurde im einzelnen - im wesentlichen der Generalprokuratur zustimmend - erwogen:

1. a) Der Angeklagte Erich B*** versucht, solche Begründungsmängel zunächst im Zusammenhang mit den Betrugsfakten I/A/1 und 2 aus dem Umstand abzuleiten, daß er zur Tatzeit (März/April bzw. September 1976) noch nicht vertretungsbefugtes Vorstandsmitglied der H*** war und deshalb über die Wohnungen, bei deren Verkauf ihm Betrug angelastet wird, gar nicht habe verfügen können. Dieser Einwand geht fehl, weil eine rechtliche Befugnis, über die betreffenden Wohnungen zu verfügen, nicht Voraussetzung der dem Angeklagten B*** zur Last gelegten Betrugshandlungen ist; genug daran, daß ihm durch seine Tätigkeit als Angestellter der H*** die faktische Gelegenheit gegeben war, zum Nachteil von Personen, die von der H*** Wohnungen erwerben wollten, jene Betrugshandlungen zu begehen, die im Urteil mit jeweils schlüssiger Begründung festgestellt werden. Das gilt sinngemäß auch für den zu den Punkten I/A/3, 4 und 5 des Schuldspruchs erhobenen Einwand des Angeklagten B***, er habe zur Tatzeit (noch) keine Vertretungsbefugnis für die N*** H*** gehabt. - Der Feststellung zum Faktum I/A/1, daß für die gegenständliche Wohnung, die allerdings zuvor der Rosemarie K*** gehörte, keine Zahlungen (Investitionen) geleistet worden waren, liegt keine aktenwidrige Wiedergabe der Aussage der Rosemarie K*** zugrunde (vgl. Band II, S. 393). Soweit das Erstgericht zum Faktum I/A/2 ausspricht, daß die Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin Roswitha H*** durch die Angaben der Zeugen Hans und Ilse S*** nicht erschüttert worden sei (Urteilsseite 169 unten), handelt es sich um einen keiner weiteren Begründung bedürfenden Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Der Einwand, daß sich beim Faktum I/A/5 aus der Distanzierung des Angeklagten B*** gegenüber der Zeugin Rosemarie F*** von der zur Sprache gebrachten Vermittlungstätigkeit des (vom Angeklagten K*** eingeschalteten) Realitätenbüros für ihn günstigere Schlußfolgerungen hätten ziehen lassen, läuft auf einen im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen und demnach unbeachtlichen Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung hinaus. Die Urteilsannahmen schließlich, daß auch die Betrugsversuche laut Punkt I/A/6 und 7 einem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten Erich B*** und Erich K*** entsprachen, beruhen - dem Beschwerdevorbringen des Erich B*** zuwider - auf denkmöglichen Schlußfolgerungen. Denn Hanns W*** (Faktum I/A/6) wurde zwar von B*** als Interessent für eine Wohnung der N***N H*** abschlägig beschieden; er hatte aber dabei nach den Urteilsfeststellungen (Urteilsseiten 54/55) nicht erwähnt, daß ihm K*** die betreffende Wohnung unter der Vorgabe anbot, der "offizielle Kaufpreis" betrage 255.000 S statt in Wahrheit 149.000 S. Anderseits entsprach die Vorgangsweise, mit der K*** die Wohnung im Fall I/A/7 um einen überhöhten Preis ausbieten ließ, dem mit B*** abgesprochenen Tatplan und verfing in diesem Fall nur deshalb nicht, weil K*** das betrügerische Anbot dem Hugo B*** zukommen ließ, dem B*** als einem persönlichen Bekannten bereits früher den tatsächlichen Preis einer entsprechenden Wohnung in der betreffenden Anlage geoffenbart hatte (Urteilsseiten 55/56).1. a) Der Angeklagte Erich B*** versucht, solche Begründungsmängel zunächst im Zusammenhang mit den Betrugsfakten I/A/1 und 2 aus dem Umstand abzuleiten, daß er zur Tatzeit (März/April bzw. September 1976) noch nicht vertretungsbefugtes Vorstandsmitglied der H*** war und deshalb über die Wohnungen, bei deren Verkauf ihm Betrug angelastet wird, gar nicht habe verfügen können. Dieser Einwand geht fehl, weil eine rechtliche Befugnis, über die betreffenden Wohnungen zu verfügen, nicht Voraussetzung der dem Angeklagten B*** zur Last gelegten Betrugshandlungen ist; genug daran, daß ihm durch seine Tätigkeit als Angestellter der H*** die faktische Gelegenheit gegeben war, zum Nachteil von Personen, die von der H*** Wohnungen erwerben wollten, jene Betrugshandlungen zu begehen, die im Urteil mit jeweils schlüssiger Begründung festgestellt werden. Das gilt sinngemäß auch für den zu den Punkten I/A/3, 4 und 5 des Schuldspruchs erhobenen Einwand des Angeklagten B***, er habe zur Tatzeit (noch) keine Vertretungsbefugnis für die N*** H*** gehabt. - Der Feststellung zum Faktum I/A/1, daß für die gegenständliche Wohnung, die allerdings zuvor der Rosemarie K*** gehörte, keine Zahlungen (Investitionen) geleistet worden waren, liegt keine aktenwidrige Wiedergabe der Aussage der Rosemarie K*** zugrunde vergleiche Band römisch zwei, Sitzung 393). Soweit das Erstgericht zum Faktum I/A/2 ausspricht, daß die Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin Roswitha H*** durch die Angaben der Zeugen Hans und Ilse S*** nicht erschüttert worden sei (Urteilsseite 169 unten), handelt es sich um einen keiner weiteren Begründung bedürfenden Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Der Einwand, daß sich beim Faktum I/A/5 aus der Distanzierung des Angeklagten B*** gegenüber der Zeugin Rosemarie F*** von der zur Sprache gebrachten Vermittlungstätigkeit des (vom Angeklagten K*** eingeschalteten) Realitätenbüros für ihn günstigere Schlußfolgerungen hätten ziehen lassen, läuft auf einen im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen und demnach unbeachtlichen Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung hinaus. Die Urteilsannahmen schließlich, daß auch die Betrugsversuche laut Punkt I/A/6 und 7 einem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten Erich B*** und Erich K*** entsprachen, beruhen - dem Beschwerdevorbringen des Erich B*** zuwider - auf denkmöglichen Schlußfolgerungen. Denn Hanns W*** (Faktum I/A/6) wurde zwar von B*** als Interessent für eine Wohnung der N***N H*** abschlägig beschieden; er hatte aber dabei nach den Urteilsfeststellungen (Urteilsseiten 54/55) nicht erwähnt, daß ihm K*** die betreffende Wohnung unter der Vorgabe anbot, der "offizielle Kaufpreis" betrage 255.000 S statt in Wahrheit 149.000 Sitzung Anderseits entsprach die Vorgangsweise, mit der K*** die Wohnung im Fall I/A/7 um einen überhöhten Preis ausbieten ließ, dem mit B*** abgesprochenen Tatplan und verfing in diesem Fall nur deshalb nicht, weil K*** das betrügerische Anbot dem Hugo B*** zukommen ließ, dem B*** als einem persönlichen Bekannten bereits früher den tatsächlichen Preis einer entsprechenden Wohnung in der betreffenden Anlage geoffenbart hatte (Urteilsseiten 55/56).

b) Zu Punkt II/B/1 des Schuldspruchs vermißt der Angeklagte B*** eine tragfähige Begründung der Annahme, daß er den Betrag von 20.000 S mit dem Bewußtsein annahm, es handle sich um "Schmiergeld" der Firma H*** (Urteilsseite 116). Da das Gericht der Darstellung des Angeklagten K***, er habe dieses Geld im Auftrag des Ing. U*** dem Angeklagten B*** übergeben, nicht folgte und B*** selbst nicht andeutet, worum es sich seiner Meinung nach bei diesen Zahlungen sonst gehandelt haben sollte als um Zuwendungen im Zusammenhang mit den damals laufenden Auftragsbeziehungen der Wohnbauträger zur Firma H***, erweist sich die Mängelrüge als nicht zielführend.

c) Bei dem zu Punkt II/B/4 des Schuldspruchs erhobenen Einwand, der im angefochtenen Urteil (Urteilsseiten 153 ff.) angenommene Zusammenhang zwischen der ihm angelasteten Honorierung einer Scheinrechnung des Franz K*** vom 20.Februar 1979 und der Anschaffung von Küchengeräten und Badezimmerinstallationen für Dr. Wolfgang Z*** im August 1979 sei zeitlich ausgeschlossen, übersieht der Angeklagte B***, daß diese Rechnung tatsächlich erst Anfang September 1979 bei der H*** verbucht und auf seine Veranlassung bezahlt wurde (Band III S. 97 und 283; Band IV S. 377), woraus sich ein solcher Zusammenhang in zeitlicher Sicht augenfällig ergibt.c) Bei dem zu Punkt II/B/4 des Schuldspruchs erhobenen Einwand, der im angefochtenen Urteil (Urteilsseiten 153 ff.) angenommene Zusammenhang zwischen der ihm angelasteten Honorie

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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