RS OGH 2026/3/12 8Ob597/85; 9ObA150/00z; 2Ob60/08z; 4Ob32/10z; 1Ob190/10p; 2Ob85/11f; 6Ob124/14z; 2O

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Veröffentlicht am 09.01.1986
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Rechtssatz

Keine Notwendigkeit, zu den Revisionen der Beklagten und ihrer Nebenintervenientin gesonderte Revisionsbeantwortungen zu erstatten, wenn bei Erstattung der ersten Revisionsbeantwortung dem Kläger bereits beide Revisionen zugestellt waren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0036159

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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