Norm
ABGB §1320 ARechtssatz
Für die Haltereigenschaft ist die tatsächliche, unabhängige, dh nicht von Anordnungen dritter Personen abhängige Sachherrschaft entscheidend; auf eine bestimmte rechtliche Beziehung zum Tier kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0030244Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.08.2014