Norm
WEG 1975 §19 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Vereinbarung eines Heizkostenverteilungsschlüssels, der den unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten der Heizung Rechnung trägt - zufolge des zwingenden Charakters des zweiten Satzes des § 19 Abs 1 Z 1 WEG nur durch den dort vorgesehenen Verteilungsschlüssel -, ist unabdingbar nur dann zulässig, wenn alle Heizkörper der Anlage mit Meßgeräten ausgestattet sind, die es ermöglichen, daß der Verbrauch oder Anteil am Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers der zentralen Wärmeversorgungsanlage festgestellt wird. Solange dieses Erfordernis nicht besteht, kann auch eine Aufteilung der Heizkosten auf die einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer gemäß § 19 Abs 1 erster Satz WEG nur nach dem Verhältnis ihrer Anteile vorgenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083180Dokumentnummer
JJR_19860128_OGH0002_0050OB00046_8500000_001