Norm
EO §54Rechtssatz
Gemäß dem im Formbuch zur Zivilprozessordnung und Exekutionsordnung aufscheinenden E-Form Nr 238 genügt es, in einen Antrag auf Bewilligung der Exekution durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf beweglicher Sachen den Satz aufzunehmen, es werde die Pfändung der im § 296 EO angeführten Papiere und Einlagebücher beantragt. Alles weitere hinsichtlich dieser Papiere hat dann von Amts wegen zu geschehen; weitere Angaben der betreibenden Partei sind also entbehrlich.Gemäß dem im Formbuch zur Zivilprozessordnung und Exekutionsordnung aufscheinenden E-Form Nr 238 genügt es, in einen Antrag auf Bewilligung der Exekution durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf beweglicher Sachen den Satz aufzunehmen, es werde die Pfändung der im Paragraph 296, EO angeführten Papiere und Einlagebücher beantragt. Alles weitere hinsichtlich dieser Papiere hat dann von Amts wegen zu geschehen; weitere Angaben der betreibenden Partei sind also entbehrlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0001954Dokumentnummer
JJR_19860212_OGH0002_0030OB00133_8500000_001