RS OGH 1986/2/12 3Ob133/85

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Veröffentlicht am 12.02.1986
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Norm

EO §54
EO §296

Rechtssatz

Gemäß dem im Formbuch zur Zivilprozessordnung und Exekutionsordnung aufscheinenden E-Form Nr 238 genügt es, in einen Antrag auf Bewilligung der Exekution durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf beweglicher Sachen den Satz aufzunehmen, es werde die Pfändung der im § 296 EO angeführten Papiere und Einlagebücher beantragt. Alles weitere hinsichtlich dieser Papiere hat dann von Amts wegen zu geschehen; weitere Angaben der betreibenden Partei sind also entbehrlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0001954

Dokumentnummer

JJR_19860212_OGH0002_0030OB00133_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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