RS OGH 1986/2/12 3Ob133/85

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Veröffentlicht am 12.02.1986
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Norm

EO §296
  1. EO § 296 heute
  2. EO § 296 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 296 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Die nähere Form der Verwertung eines gepfändeten Sparbuches kann nämlich, ohne daß hier eine Bindung an den diesbezüglich gestellten Antrag der betreibenden Partei bestünde, erst nach Erlag bei Gericht im Sinne des § 296 Abs 1 EO beschlossen werden. Eine derartige Entscheidung bereits mit der über die Pfändung zu fällen, ist daher nicht zutreffend.Die nähere Form der Verwertung eines gepfändeten Sparbuches kann nämlich, ohne daß hier eine Bindung an den diesbezüglich gestellten Antrag der betreibenden Partei bestünde, erst nach Erlag bei Gericht im Sinne des Paragraph 296, Absatz eins, EO beschlossen werden. Eine derartige Entscheidung bereits mit der über die Pfändung zu fällen, ist daher nicht zutreffend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0003889

Dokumentnummer

JJR_19860212_OGH0002_0030OB00133_8500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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