RS OGH 1986/3/17 11Os184/85, 12Os134/86, 11Os103/88, 15Os13/95, 13Os125/96, 14Os10/05k

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Veröffentlicht am 17.03.1986
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Norm

StPO §68 Abs1 Z1

Rechtssatz

Dieser Ausschließungsgrund ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur gegeben, wenn ein Richter außerhalb seiner Dienstverrichtung - also nicht wegen Wahrnehmungen im Rahmen seiner richterlichen Befugnisse - Zeuge der in Frage stehenden Handlung, dh der hier unter Anklage gestellten Delikte war oder in dieser Sache, dh in dieser Strafsache, nicht aber in anderen Verfahren, als Zeuge vernommen wurde oder als Zeuge vernommen werden soll.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 184/85
    Entscheidungstext OGH 17.03.1986 11 Os 184/85
    Veröff: SSt 57/17
  • 12 Os 134/86
    Entscheidungstext OGH 20.11.1986 12 Os 134/86
    Vgl auch; nur: Dieser Ausschließungsgrund ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur gegeben, wenn ein Richter außerhalb seiner Dienstverrichtung - also nicht wegen Wahrnehmungen im Rahmen seiner richterlichen Befugnisse - Zeuge der in Frage stehenden Handlung, dh der hier unter Anklage gestellten Delikte war. (T1)
  • 11 Os 103/88
    Entscheidungstext OGH 06.09.1988 11 Os 103/88
    Vgl auch; nur T1; Veröff: SSt 59/61
  • 15 Os 13/95
    Entscheidungstext OGH 09.02.1995 15 Os 13/95
    Vgl auch; Beisatz: Die Wahrnehmung einer (gerichtsbekannten, politisch motivierten) Sprayschrift machte die Richter nicht zu Zeugen der in Frage stehenden Handlung im Sinne des § 68 Abs 1 Z 1 StPO, dh des im vorliegenden Verfahren unter Anklage stehenden Deliktes. (T2)
  • 13 Os 125/96
    Entscheidungstext OGH 20.11.1996 13 Os 125/96
    nur T1
  • 14 Os 10/05k
    Entscheidungstext OGH 05.04.2005 14 Os 10/05k
    Vgl auch; Beisatz: Das bloße Begehren um Vernehmung erkennender Richter als Zeugen hat deren Ausgeschlossenheit nach dem letzten Fall des § 68 Abs 1 Z 1 StPO nicht zur Folge, weil es sonst dem Belieben der Parteien überlassen bliebe, eine Ausgeschlossenheit zu bewirken. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0097276

Dokumentnummer

JJR_19860317_OGH0002_0110OS00184_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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