Norm
StPO §68 Abs1 Z1Rechtssatz
Dieser Ausschließungsgrund ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur gegeben, wenn ein Richter außerhalb seiner Dienstverrichtung - also nicht wegen Wahrnehmungen im Rahmen seiner richterlichen Befugnisse - Zeuge der in Frage stehenden Handlung, dh der hier unter Anklage gestellten Delikte war oder in dieser Sache, dh in dieser Strafsache, nicht aber in anderen Verfahren, als Zeuge vernommen wurde oder als Zeuge vernommen werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0097276Dokumentnummer
JJR_19860317_OGH0002_0110OS00184_8500000_002