Norm
EheG §55 gRechtssatz
Begehrt der Kläger die Scheidung der Ehe nach § 55 Abs 3 EheG und stellt der Beklagte einen Verschuldensantrag nach § 61 Abs 3 EheG, ist, um die vom Gesetzgeber für den Fall eines Verschuldensausspruchs gewünschte Kontinuität der Unterhaltsberechtigung des Beklagten wie bei aufrechter Ehe (§ 69 Abs 2 EheG) nicht zu gefährden, die Fällung eines Teilurteiles bloß über das Scheidungsbegehren unzulässig.Begehrt der Kläger die Scheidung der Ehe nach Paragraph 55, Absatz 3, EheG und stellt der Beklagte einen Verschuldensantrag nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG, ist, um die vom Gesetzgeber für den Fall eines Verschuldensausspruchs gewünschte Kontinuität der Unterhaltsberechtigung des Beklagten wie bei aufrechter Ehe (Paragraph 69, Absatz 2, EheG) nicht zu gefährden, die Fällung eines Teilurteiles bloß über das Scheidungsbegehren unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0040724Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018