RS OGH 2011/7/14 7Ob577/86, 2Ob673/86, 7Ob655/87, 4Ob548/89, 1Ob667/90, 3Ob571/92, 7Ob2370/96x, 7Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1986
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Norm

AußStrG §102 Abs3
JN §60 Abs2
  1. JN § 60 heute
  2. JN § 60 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. JN § 60 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 60 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Ist nur ein Teil einer Liegenschaft oder eine zu einer Gesamtheit gehörige Liegenschaft ohne eigenen Einheitswert streitverfangen, so kann als Streitwert nicht der aliquote Anteil des Einheitswertes genommen werden. Keinesfalls kann aber der Wert eines streitverfangenen Teiles einer Liegenschaft größer sein, als der Einheitswert der gesamten Liegenschaft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0046552

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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