TE OGH 1987/10/15 7Ob655/87

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Veröffentlicht am 15.10.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Egermann, Dr.Kodek und Dr.Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz W***, Fernmeldemonteur, Mattighofen, Marktplatz 17, vertreten durch Dr.Hans Estermann und Dr.Rudolf Dallinger, Rechtsanwälte in Mattighofen, wider die beklagte Partei Johann H***, Innwerksbediensteter, Mining, Frauenstein 31, vertreten durch Dr.Walter Ratt, Rechtsanwalt in Mauerkirchen, wegen Einwilligung zur lastenfreien Abschreibung eines Teilgrundstückes und Einverleibung des Eigentumsrechtes infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 21. April 1987, GZ 4 R 295/86-44, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Ried i.I. vom 15. Juli 1986, GZ. 1 Cg 87/85-38, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Gegenstand der Klage ist das Begehren, der Beklagte habe in die lastenfreie Abschreibung eines 1000 m2 großen Teilstückes des Grundstückes 153/2 der EZ 255 KG Hagenau und in die Einverleibung des Eigentumsrechtes an dem Teilgrundstück für den Kläger einzuwilligen, wobei das Begehren auf eine Vereinbarung im Übergabsvertrag vom 12.April 1974 gestützt wird.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteigt.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision des Beklagten ist nicht zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Oberste Gerichtshof an die Bewertung durch das Berufungsgericht dann nicht gebunden, wenn ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bewertungsvorschriften der §§ 54 ff JN vorliegt (EvBl.1986/128; 6 Ob 678/86 uva). Gemäß § 500 Abs.2 ZPO sind auf die Bewertung des Streitgegenstandes die §§ 54 bis 60 JN sinngemäß anzuwenden. Nach § 60 Abs.2 JN ist der Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache der Einheitswert. Wird, wie im vorliegenden Fall, nur die lastenfreie Abschreibung eines Teiles eines Grundstückes und die Einverleibung des Eigentumsrechtes daran begehrt, so ist dieses Teilgrundstück der Streitgegenstand. Ist ein Teil einer Liegenschaft Streitgegenstand, für den kein eigener Einheitswert besteht, könnte zwar grundsätzlich nicht der aliquote Teil des Einheitswertes der Bewertung nach § 60 Abs.2 JN zugrunde gelegt werden. Es kann aber der Wert eines streitverfangenen Teiles einer Liegenschaft keinesfalls größer sein, als der Einheitswert der Gesamtliegenschaft. Im vorliegenden Fall beträgt der Einheitswert der Gesamtliegenschaften nach dem vom Beklagten vorgelegten und nicht strittigen Einheitswertbescheid Beilage 1 nur S 38.000. Daraus ergibt sich ein Streitwert von unter S 60.000, sodaß die Revision gemäß § 502 Abs.3 erster Satz ZPO unzulässig ist.

Für die Revisionsbeantwortung des Klägers waren keine Kosten zuzusprechen, weil dieser Schriftsatz nicht auf die Unzulässigkeit der Revision verweist.

Anmerkung

E12120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB00655.87.1015.000

Dokumentnummer

JJT_19871015_OGH0002_0070OB00655_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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