Norm
ABGB §16Rechtssatz
Eine diskriminierende - den Betroffenen gegenüber anderen Personen zurücksetzende - Abweisung oder Ausweisung durch den Inhaber eines öffentlich geführten Lokales ist jedenfalls dann sittenwidrig, wenn diesem monopolartige Stellung zukommt und er deshalb vom Abschlußzwang betroffen ist. Das fällt namentlich solchen Personen gegenüber ins Gewicht, die als Funktionäre oder Mitglieder von Vereinen oder Organisationen oder überhaupt aus wirtschaftlichen Gründen auf den Zutritt zu dieser Gaststätte geradezu angewiesen sind.
Ein im Zusammenhang mit einem Lokalverbot gestelltes Unterlassungsbegehren des davon Betroffenen kann als Verlangen nach Bwirtung unter Einhaltung der gesetzlichen und handelsüblichen Bedingungen verstanden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008991Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.03.2016