RS OGH 1986/7/14 1Ob554/86, 4Ob388/87, 1Ob560/88, 3Ob603/90, 4Ob166/90 (4Ob167/90), 4Ob48/14h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1986
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Norm

ABGB §16
ABGB §879 BIIo Abs1
ABGB §1295 III Abs2
ABGB §1330 Abs1 A

Rechtssatz

Eine diskriminierende - den Betroffenen gegenüber anderen Personen zurücksetzende - Abweisung oder Ausweisung durch den Inhaber eines öffentlich geführten Lokales ist jedenfalls dann sittenwidrig, wenn diesem monopolartige Stellung zukommt und er deshalb vom Abschlußzwang betroffen ist. Das fällt namentlich solchen Personen gegenüber ins Gewicht, die als Funktionäre oder Mitglieder von Vereinen oder Organisationen oder überhaupt aus wirtschaftlichen Gründen auf den Zutritt zu dieser Gaststätte geradezu angewiesen sind.

Ein im Zusammenhang mit einem Lokalverbot gestelltes Unterlassungsbegehren des davon Betroffenen kann als Verlangen nach Bwirtung unter Einhaltung der gesetzlichen und handelsüblichen Bedingungen verstanden werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 554/86
    Entscheidungstext OGH 14.07.1986 1 Ob 554/86
    JBl 1987,36 = SZ 59/130 = EvBl 1987/6 S 47
  • 4 Ob 388/87
    Entscheidungstext OGH 15.12.1987 4 Ob 388/87
    Vgl; RdW 1988,192 = JBl 1988,454 = ÖBl 1989,19
  • 1 Ob 560/88
    Entscheidungstext OGH 13.04.1988 1 Ob 560/88
    nur: Eine diskriminierende - den Betroffenen gegenüber anderen
    Personen zurücksetzende - Abweisung oder Ausweisung durch den Inhaber
    eines öffentlich geführten Lokales ist jedenfalls dann sittenwidrig,
    wenn diesem monopolartige Stellung zukommt und er deshalb vom
    Abschlußzwang betroffen ist. (T1) Beisatz: Die Ablehnung des
    Vertragsabschlusses ist jedoch dann gerechtfertigt, wenn hiefür
    triftige Gründe bestehen. (T2)
  • 3 Ob 603/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 3 Ob 603/90
    nur T1; Beis wie T2; SZ 63/190 = JBl 1992,178
  • 4 Ob 166/90
    Entscheidungstext OGH 20.11.1990 4 Ob 166/90
    Vgl auch; nur T1; MR 1991,121
  • 4 Ob 48/14h
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 48/14h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Durchbrechung des Hausrechts bei systematischer Überwachung durch einen Privaten zur Ausforschung möglicher Rechtsverstöße. (T3)
    Bem: Siehe RS0129446. (T4); Veröff: SZ 2014/39

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008991

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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