RS OGH 2005/5/11 1Ob554/86, 1Ob42/92, 1Ob542/93, 6Ob260/01f, 7Ob81/05w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1986
beobachten
merken

Rechtssatz

Wird ein Feststellungsbegehren mit einem Unterlassungsbegehren kumuliert, so ist das Begehren insgesamt als reines Unterlassungsbegehren aufzufassen, wenn das Feststellungsbegehren in Wahrheit nur den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu verdeutlichen sucht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0037560

Dokumentnummer

JJR_19860714_OGH0002_0010OB00554_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten