RS OGH 1986/7/15 14Ob121/86, 9ObA94/87, 9ObA206/93, 9ObA343/93, 9ObA243/97v, 9ObA409/97f, 9ObA151/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1986
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Norm

DO.A §36
DO.A §37

Rechtssatz

Die Einteilung der Verwaltungsangestellten nach dem Grundsatz des § 37 Abs 1 DO.A hat wohl unter Bedachtnahme auf § 36, aber ausschließlich nach den Bestimmungen des § 37 DO.A zu erfolgen; die Kollektivvertragsparteien legen diese Bestimmung in den Erläuterungen (einvernehmliche Auslegung der Vertragspartner) zu den Änderungen der DO.A ab 01.01. und 01.03.1978 einvernehmlich als taxative Aufzählung der für die Einreihung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale aus, die keine Analogieschlüsse erlaubt.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 121/86
    Entscheidungstext OGH 15.07.1986 14 Ob 121/86
  • 9 ObA 94/87
    Entscheidungstext OGH 30.09.1987 9 ObA 94/87
  • 9 ObA 206/93
    Entscheidungstext OGH 11.08.1993 9 ObA 206/93
    Auch; Beisatz: Die Einreihung eines Verwaltungsangestellten als "Leiter einer Organisationseinheit" oder dessen Stellvertreter setzt neben der Erfüllung der in § 37 DO.A taxativ aufgezählten Tätigkeitsmerkmale nach den Erläuterungen zu § 37 DO.A voraus, daß eine solche Organisationseinheit im Dienstpostenplan vorgesehen ist; sie bedarf darüber hinaus eines konstitutiven Aktes der Bestellung. (§ 48 ASGG). (T1)
  • 9 ObA 343/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1994 9 ObA 343/93
    Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 67/32
  • 9 ObA 243/97v
    Entscheidungstext OGH 10.09.1997 9 ObA 243/97v
  • 9 ObA 409/97f
    Entscheidungstext OGH 15.04.1998 9 ObA 409/97f
    Auch; nur: Die Kollektivvertragsparteien legen diese Bestimmung als taxative Aufzählung der für die Einreihung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale aus, die keine Analogieschlüsse erlaubt. (T2)
  • 9 ObA 151/98s
    Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 ObA 151/98s
    Auch; Beisatz: Hier: Einstufung in E II oder E III anstatt in C 1. (T3)
  • 9 ObA 324/00p
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 9 ObA 324/00p
    Auch; Beis wie T1
  • 8 ObA 118/02i
    Entscheidungstext OGH 04.07.2002 8 ObA 118/02i
    Auch; Beisatz: Die DO.A samt Erläuterungen legt als Kollektivvertrag und Einstufungsnorm die ausschließlichen, keine Analogieschlüsse erlaubenden Voraussetzungen für die Einstufung in eine bestimmte Gehaltsgruppe fest. (T4); Beis wie T1 nur: Die Einreihung eines Verwaltungsangestellten als "Leiter einer Organisationseinheit" oder dessen Stellvertreter setzt neben der Erfüllung der in § 37 DO.A taxativ aufgezählten Tätigkeitsmerkmale nach den Erläuterungen zu § 37 DO.A voraus, daß eine solche Organisationseinheit im Dienstpostenplan vorgesehen ist. (T5); Beisatz: Hier: Die bloße Vorbereitung der Regelung der Beziehungen mit Vertragspartnern begründet noch nicht die Einstufung in F III als Leiter einer Organisationseinheit zur Regelung der Beziehungen mit Vertragspartnern für den Bereich des Krankenversicherungsträgers im Sinne der Dienstklasse III Pkt 1.20. der Gehaltsordnung. (T6)
  • 9 ObA 187/02v
    Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 ObA 187/02v
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 117/03a
    Entscheidungstext OGH 31.03.2004 9 ObA 117/03a
    Auch; nur T2; Beisatz: Es lassen sich folgende Gruppen zusammenfassen, in denen eine Analogie abgelehnt wurde: Einstufungen als Leiter bzw Leiterstellvertreter, wenn keine entsprechende Organisationseinheit besteht; Fehlen von Fachprüfungen oder speziellen Qualifikationen, obwohl diese Tätigkeit anstandslos verrichtet wird; Tätigkeiten, welche nur bei anderen Sozialversicherungsträgern eine eigene Einstufung erfahren. (T7)
  • 9 ObA 19/06v
    Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 ObA 19/06v
    Vgl auch; Beisatz: Dort, wo die DO.A die Voraussetzungen für die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe ausdrücklich festlegt (hier: die fristgerechte Ablegung einer Fachprüfung für DII/9 statt CIII), kommt der Grundsatz, dass sich die Einstufung in bestimmte Verwendungsgruppen nach den tatsächlich geleisteten Diensten richtet, nicht zur Anwendung. (T8)
  • 9 ObA 104/10z
    Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 ObA 104/10z
    Vgl auch
  • 9 ObA 33/14i
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 9 ObA 33/14i
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0054613

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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