RS OGH 2004/2/10 1Ob22/86, 1Ob9/89, 1Ob12/90, 1Ob36/92, 1Ob72/97p, 1Ob56/98m, 1Ob3/00y, 3Ob174/99f,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1986
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Norm

B-VG Art17
WRG §31 Abs3
  1. B-VG Art. 17 heute
  2. B-VG Art. 17 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 17 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  4. B-VG Art. 17 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 17 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die Behörde kann bei Maßnahmen nach § 31 Abs 3 WRG den gesetzmäßigen Zustand durch eigene Organe herstellen oder sich dazu eines Dritten bedienen. Bedient sich die Behörde eines Dritten und nimmt sie diesen nicht hoheitlich in die Pflicht, so kommt zwischen dem öffentlichen Rechtsträger und dem Dritten ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis zustande.Die Behörde kann bei Maßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG den gesetzmäßigen Zustand durch eigene Organe herstellen oder sich dazu eines Dritten bedienen. Bedient sich die Behörde eines Dritten und nimmt sie diesen nicht hoheitlich in die Pflicht, so kommt zwischen dem öffentlichen Rechtsträger und dem Dritten ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis zustande.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053250

Dokumentnummer

JJR_19860903_OGH0002_0010OB00022_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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