TE OGH 1986/9/3 1Ob22/86

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Veröffentlicht am 03.09.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Schubert, Dr.Hofmann und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wernfried S***, kaufmännischer Angestellter, Bregenz, Brielgasse 18, vertreten durch Dr. Richard Kempf, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Emil S***, Unternehmer, Dornbirn, Am Floßgraben 8 a, vertreten durch Dr. Othmar Simma, Dr. Alfons Simma, Dr. Ekkehard Bechtold, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Ausstellung von Rechnungen (Streitwert 200.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 17.Februar 1986, GZ 6 R 304/85-8, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 20.Juli 1985, GZ 9 Cg 4035/85-4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Das Urteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, daß im Kopf der beiden Rechnungen zwischen den Wörtern "folgende" und "Arbeiten" einzufügen ist: "aufgrund des Auftrages der Bezirkshauptmannschaft Bregenz durchgeführte und ihr bereits in Rechnung gestellte". Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 13.495,35 S bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren (darin enthalten 1.226,85 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 4. Mai 1982 floß aus einer Tankanlage der vom Kläger in Lauterach betriebenen Bäckerei Heizöl leicht aus und gelangte ins Erdreich. Nach Durchführung einer Verhandlung trug die Bezirkshauptmannschaft Bregenz mit Bescheid vom 5.Mai 1982, Zl. II-3065/1982, gemäß § 31 Abs. 3 WRG dem Kläger auf, die vom wasserbautechnischen Sachverständigen für notwendig erachteten Maßnahmen wegen Gefahr für die Wasserversorgung unverzüglich und ohne unnötige Unterbrechung auszuführen. Da der Kläger den ursprünglich von ihm dem Beklagten aufgetragenen Öleinsatz mit 5.Mai 1982, 12 Uhr, für beendet erklärte, wurden von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz wegen Gefahr im Verzug die dem Kläger aufgetragenen Maßnahmen unmittelbar angeordnet. Dem Beklagten wurde von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz am 5.Mai 1982 13,30 Uhr (wiederholt mit Schreiben vom 10.Mai 1982) der Auftrag erteilt, die im Bescheid angeordneten Maßnahmen, soweit hiezu kein Auftrag des Klägers vorliege, nach den Weisungen des Landeswasserbauamtes Bregenz im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Bregenz fortlaufend und ohne Verzögerung durchzuführen. Der Beklagte wurde von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz aufgefordert, ihr die Kostenrechnungen vorzulegen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 12.Mai 1982, Zl. II-2245, 3065/82, wurden weitere Maßnahmen wie Spülungen angeordnet und dem Beklagten der Auftrag erteilt, mit den Spülungen laut dem wasserbautechnischen Gutachten umgehend zu beginnen. Jeweils unter Hinweis auf die Bescheide vom 5. Mai 1982 und 12.Mai 1982 legte der Beklagte an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz am 18.Juni 1982 für seine Leistungen im Zeitraum vom 4.Mai 1982 bis 31.Mai 1982 eine Rechnung über 865.251,35 S und am 16.Juli 1982 für seine Leistungen in der Zeit vom 1.Juni 1982 bis 15.Juli 1982 eine weitere über 272.451,38 S. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 15.September 1982, Zl. II-3065/82, bestätigt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 5.Jänner 1983, Zl. VI b-115/3-1982, wurde dem Kläger gemäß § 31 Abs. 3 WRG für die von der Wasserrechtsbehörde wegen Gefahr im Verzug angeordneten unmittelbar zur Durchführung gelangten Maßnahmen Kostenersatz insgesamt in der Höhe von 1,320.978,55 S vorgeschrieben. Der Beklagte wurde vorschußweise durch das Land Vorarlberg bezahlt, die Mittel wurden in der Folge vom Bund an das Land Vorarlberg refundiert.

Der Kläger begehrt, gestützt auf die Vorschrift des § 11 Abs. 1 UStG, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihm zwei bestimmt angegebene Rechnungen über den durchgeführten Öleinsatz auszustellen. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 15. September 1982 entspräche nicht den Vorschriften des § 11 Abs. 1 UStG, sodaß es dem Kläger verwehrt sei, den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten sei der Kläger Empfänger der Leistung des Beklagten gewesen, die Arbeiten seien vom Beklagten auf einer Anlage des Klägers, die sich auf einem von ihm gepachteten Grund befunden habe, geleistet worden, zwischen den Streitteilen habe daher der Leistungsaustausch stattgefunden. Der Beklagte wendete ein, der Auftrag sei von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz erteilt worden, an diese habe er auch die Rechnungen gerichtet. Zwischen ihm und dem Kläger bestehe kein Vertragsverhältnis.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Begehren auf Ausstellung der Rechnungen sei zivilrechtlicher Natur. Die Frage aber, ob eine steuerpflichtige Leistung vom Beklagten erbracht worden und wer Lieferant und Empfänger der Lieferung gewesen sei, müsse ausschließlich nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten unter Beachtung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise beantwortet werden. Der Beklagte habe als Unternehmer im Rahmen seiner Ölwehrtätigkeit Leistungen an der Anlage des Klägers erbracht. Empfänger dieser Leistungen sei daher der Kläger als Betreiber der Bäckerei und der damit verbundenen Ölfeuerungsanlage. Die Streitteile seien in steuerrechtlicher Hinsicht als Unternehmer zu betrachten, sodaß der Austausch von Leistungen zwischen ihnen umsatzsteuerrechtliche Pflichten hervorgerufen habe. Ohne Belang sei, daß die Bezirkshauptmannschaft Bregenz den Auftrag an den Beklagten erteilt habe. Durch diesen Auftrag sei die Bezirkshauptmannschaft Bregenz nicht Leistungsempfänger geworden. Das Wesen der Lieferung in umsatzsteuerrechtlicher Sicht bilde die Verschaffung der Verfügungsmacht über die Leistung. Der Kläger sei nach erbrachter Leistung als Verfügungsberechtigter anzusehen. Die freie Entschließung zu einer Leistung sei keine Voraussetzung für das Vorliegen einer steuerbaren Leistung. § 1 Abs. 1 Z 1 UStG bestimme ausdrücklich, daß die Steuerpflicht nicht dadurch ausgeschlossen werde, daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt werde. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 5.Mai 1982, womit dem Beklagten die Durchführung der Maßnahmen aufgetragen worden sei, ändere nichts daran, daß die erbrachten Leistungen steuerbar seien. Das Berufungsgericht gab mit der angefochtenen Entscheidung der Berufung des Beklagten Folge. Es änderte das Urteil des Erstgerichtes im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab. Es sprach aus, der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, übersteige 15.000 S, nicht aber 300.000 S. Die Revision erklärte es für zulässig. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz sei Werkbesteller gewesen. Ein Vertragsverhältnis sei nur zwischen dem Beklagten und der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zustande gekommen. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß er der Leistungsempfänger gewesen sei. Schon aus der Überlegung, daß die gesamten Arbeiten das Ziel gehabt hätten, das Grund- und Trinkwasser zu schützen, könne der Kläger nicht davon ausgehen, daß alle diese Arbeiten nur für ihn erbracht worden seien. Vielmehr sei das Interesse der Allgemeinheit am unverseuchten Grund- und Trinkwasser die tragende Motivation für die unverzügliche Sanierung gewesen. Auch unter Beachtung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise könne für den Kläger nichts gewonnen werden. § 21 BAO bestimme, daß für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend sei. Diese Bestimmung erlaube jedoch keinesfalls eine eigenständige, vom Tatbestand losgelöste Beurteilung und Umdeutung des Sachverhaltes nach sozusagen frei schwebend wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Eine solche vom Tatbestand losgelöste Sachverhaltsbeurteilung sei durch § 21 BAO nicht gedeckt und methodisch unhaltbar. Leistungsempfänger sei daher die Wasserrechtsbehörde gewesen. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz sei als Werkbesteller aufgetreten und habe dem Beklagten aus dem Werkvertrag das Entgelt leisten müssen. Ohne Rechnungslegung hätte der Beklagte die Fälligkeit des Entgeltes gar nicht herbeiführen können. Man könne dem Beklagten nicht verwehren, der Bezirkshauptmannschaft Bregenz als dem als Besteller auftretenden Organ der öffentlichen Hand eine Rechnung im Sinne des § 11 UStG auszustellen. Daraus ergebe sich die weitere Folgerung, daß die Ausstellung einer Rechnung an eine andere Person nicht verlangt werden könne, weil sich daraus eine weitere abstrakte Umsatzsteuerschuld für den Beklagten ergebe, der gemäß § 11 Abs. 14 UStG wegen der unrichtigen Bezeichnung des Leistungsempfängers die Umsatzsteuer doppelt schulden würde.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist berechtigt.

Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so ist er nach dem ersten Satz des § 11 Abs. 1 UStG berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführte, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Die Verpflichtung des Unternehmers, auf Verlangen des anderen Unternehmers eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis auszustellen, ist zivilrechtlicher Natur (SZ 55/87; SZ 52/101; VwGH 5766/F; Kranich-Siegl-Waba, Mehrwertsteuerhandbuch 4 319).

Gemäß § 31 Abs. 1 WRG hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297 ABGB, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung, die dem § 30 WRG zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist, vermieden wird. Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach § 31 Abs. 1 WRG Verpflichtete alle zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu treffen (§ 31 Abs. 2 WRG). Wird dies unterlassen, so hat nach § 31 Abs. 3 WRG die Wasserrechtsbehörde die Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Wasserrechtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen aber auch unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen. Die Behörde kann den gesetzmäßigen Zustand durch eigene Organe herstellen oder sich dazu eines Dritten bedienen (Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen II 496, 499). Bediente sich die Behörde eines Dritten und nahm sie diesen - wie hier - nicht hoheitlich in die Pflicht (Walter-Mayer, Besonderes Verwaltungsrecht 573, 580), so kam zwischen dem öffentlichen Rechtsträger und dem Dritten ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis zustande (VwGH 10.11.1959, Zl. 1377/58; Hellbling aaO 496;

Walter-Mayer, Grundriß des Verwaltungsverfahrensrechts 3 334;

Krzizek, System des österreichischen Baurechts III 128;

Loebenstein-Kaniak, AHG 2 41; Heller-Berger-Stix 2553). Bei unmittelbarer Anordnung und Durchführung von Maßnahmen nach § 31 Abs. 3 WRG hat hingegen über den Ersatz der dadurch entstandenen Kosten durch den gemäß § 31 Abs. 1 WRG Verpflichteten die gemäß §§ 98 Abs. 1, 117 Abs. 1 WRG zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (1 Ob 8/86; VwGH ZfVB 1985/346; VwGH ZfVB 1979/575;

Grabmayr-Roßmann, Das österreichische Wasserrecht 2 Anm. 1 zu § 117 WRG) mit Bescheid zu erkennen.

Hätte der Kläger in Erfüllung der ihn gemäß § 31 Abs. 2 WRG treffenden gesetzlichen Verpflichtung oder über bescheidmäßig erfolgten Auftrag der Wasserrechtsbehörde gemäß § 31 Abs. 3 WRG dem Beklagten den Auftrag zur Durchführung der Sanierungsarbeiten erteilt, könnte es keinem Zweifel unterliegen, daß der Kläger Empfänger der Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG gewesen wäre. Der Beklagte wäre dann gemäß § 11 Abs. 1 UStG verpflichtet gewesen, dem Kläger eine den Erfordernissen des Umsatzsteuergesetzes entsprechende Rechnung auszustellen. Im Bereich des Steuer- und Abgabenrechts gilt, wie das Erstgericht zutreffend ausführte, der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 21 BAO). Danach liegt das Gewicht der Beurteilung eines abgabenrechtlich bedeutsamen Vorganges nicht bei seinem formalen Erscheinungsbild, sondern bei seinem wirtschaftlichen Gehalt (Reeger-Stoll, BAO 99 f.). Die Frage, wer nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes Empfänger einer Leistung ist, muß daher ausschließlich nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten unter Beachtung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise beantwortet werden (SZ 55/87; SZ 52/101; VwSlg. 5766/F). Zivilrechtliche und verfahrensrechtliche Gesichtspunkte sind hingegen nicht maßgebend (SZ 52/101). Dadurch, daß anstelle des Klägers die Wasserrechtsbehörde einschritt und auf Kosten des Klägers die notwendigen Maßnahmen durchführen ließ, änderte sich nichts am wirtschaftlichen Gehalt dieser Arbeiten. Wirtschaftlich ist der Kläger so gestellt, als hätte er selbst den Auftrag erteilt. Für die Beantwortung der Frage, wer Empfänger der Leistung war, ist dann aber nicht relevant, daß der Kläger, der die Kosten der durchgeführten Maßnahmen dem Bund zu ersetzen hatte, mit dem Beklagten - wie etwa auch der Ersteher zum Verpflichteten im Zwangsversteigerungsverfahren (SZ 52/101; VwSlg. 5766/F) - in keinem Vertragsverhältnis stand. Bei einer behördlichen Anordnung im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG tritt vielmehr diese an die Stelle des übereinstimmenden Willensentschlusses (VwSlg. 5766/F). Die Entscheidung, ob der Kläger auf Grund der ausgestellten Rechnungen zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre, fällt im übrigen ausschließlich in die Zuständigkeit der Abgabenbehörden (SZ 52/101). Ist ein Vorsteuerabzug nicht gänzlich ausgeschlossen, darf daher nicht bereits durch Verweigerung der Ausstellung einer Rechnung die Möglichkeit, ihn vor den zuständigen Behörden geltend zu machen, unterbunden werden. Da bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise es jedenfalls vertretbar erscheint, daß der Kläger den Vorsteuerabzug geltend machen kann, war der Beklagte, der seine Leistungen auf dem Grundstück des Klägers durchführte, nicht berechtigt, dem Kläger von vornherein die Möglichkeit, die Vorsteuer in Abzug zu bringen, zu nehmen. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, die vom Kläger begehrten Rechnungen auszustellen. Die Befürchtungen des Berufungsgerichtes, es könnte dadurch für den Beklagten die Gefahr der zusätzlichen Steuerhaftung nach § 11 Abs. 14 UStG heraufbeschworen werden, teilt der Oberste Gerichtshof nicht. Die Haftung nach § 11 Abs. 14 UStG soll nur Mißbräuche verhindern (SZ 52/101; Dorazil-Frühwald-Hock-Mayer-Paukowitsch, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz I 144/31). Um allfällige Schwierigkeiten, die sich für den Beklagten gemäß § 11 Abs. 14 UStG ergeben könnten, auszuschließen, ist in der Rechnung nur darauf hinzuweisen, daß die Leistung auf Grund eines von der zuständigen Behörde erteilten Auftrages erfolgte. Damit kann die Abgabenbehörde schon anhand der Rechnungen überprüfen, wie die Erbringung der Leistung erfolgte.

Der Revision ist Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes mit der Maßgabe wiederherzustellen, daß schon aus der Rechnung klar hervorgeht, daß die Arbeiten nicht auf Grund eines vom Beklagten, sondern eines von der zuständigen Wasserrechtsbehörde erfolgten Auftrages durchgeführt und Rechnungen bereits an diese Behörde gelegt wurden.

Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E09129

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0010OB00022.86.0903.000

Dokumentnummer

JJT_19860903_OGH0002_0010OB00022_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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