TE OGH 1986/6/25 1Ob8/86

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Veröffentlicht am 25.06.1986
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** W*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V***** A***** Rohstoffhandel Gesellschaft mbH., Wien 7., Schottenfeldgasse 79, vertreten durch Dr. Klaus Galle, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 111.705,44 samt Anhang infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 25. November 1985, GZ 14 R 264/85-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 31. Juli 1985, GZ 51 Cg 92/84-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückverwiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Prozeßkosten.

Text

Begründung:

Auf dem Gelände der Firma C*****-Schmiermittelfabrik Henriette W***** (im folgenden Firma C*****) in Wien 10., Hausergasse 24, befanden sich Öltanks. Über Auftrag der Firma C*****, die das Betriebsgelände zu räumen hatte, zerlegte die beklagte Partei diese Öltanks. Da der Verdacht bestand, daß bei der Demontage eines Tanks ca. 3000 l Altöl auf unbefestigtes Gelände ausgeflossen sei, kam es zu einem Einsatz der Feuerwehr der S***** W*****. Öl wurde abgedeckt, ölgetränktes Erdreich abgehoben, in die Entsorgungsbetriebe Simmering gebracht und dort beseitigt. Die Einsatzkosten der Feuerwehr der Stadt Wien beliefen sich auf S 9.600, die Kosten der Abhebung, des Transportes des Erdreiches sowie seiner Beseitigung S 111.705,44. Mit Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien, MA 58, vom 9. Jänner 1980 und 23. März 1981, Zl.  MA 58-3918/78, wurde Henriette W***** und der beklagten Partei gemäß § 31 Abs 3 WEG aufgetragen, die der klagenden Partei anläßlich des Einsatzes vom 6. Juli 1978 erwachsenen Kosten von S 121.305,44 zu ersetzen. Der Berufung der Henriette W***** wurde mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 21. Mai 1982, MDR-W 5/80, teilweise Folge gegeben und der zu ersetzende Betrag auf S 9.600 herabgesetzt. Die Behörde führte aus, es könne dahingestellt bleiben, ob 3000 l Altöl oder, wie Henriette W***** behaupte, nur ca. 200 bis 300 l Altöl ausgeflossen seien, denn auch eine geringere Ölmenge, als von der Feuerwehr angenommen wurde, hätte zu einer Gewässerverschmutzung führen können. Unabhängig von der Größe der ausgetretenen Altölmenge sei Gefahr im Verzug vorgelegen. Da sohin bei der gegebenen Sachlage zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung nicht auf einen bescheidmäßigen Auftrag an Henriette W***** zugewartet habe werden können, sei die Behörde berechtigt gewesen, gemäß § 31 Abs 3 WRG die Maßnahmen zur Verhinderung des Eindringens von Öl bzw. einem Öl-Wasser-Gemisch in den Kanal unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen. Die Kostenersatzpflicht des im Sinne des § 31 Abs 3 WRG Verpflichteten sei nicht von der Beantwortung der Frage abhängig, ob der Betreffende die notwendige Vorsorge schuldhaft unterlassen habe, sondern allein davon, ob durch sein Verhalten objektiv die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten sei. Dies sei zu bejahen, da die Firma C***** auf der Liegenschaft Altöl im Kessel gelagert habe und, obwohl in den Behältern zum Teil noch Ölreste vorhanden gewesen seien, den Auftrag zur Entfernung der Kessel gegeben habe. Soweit jedoch mittels eines Radladers ein Bodenaushub vorgenommen und das ölgetränkte Material zur Beseitigung in die Entsorgungsbetriebe Simmering gebracht worden sei, biete die Aktenlage keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, daß neben der Gefahr des Eindringens von Öl in den Kanal auch eine Gefahr der Beeinträchtigung des Grundwassers vorgelegen wäre, diese Maßnahmen als unaufschiebbar angesehen hätten werden müssen und eine unverzügliche Vornahme notwendig gewesen wäre. In Anbetracht dieser Sachlage könne Henriette W***** keine Kostenersatzpflicht nach § 31 Abs 3 WRG für die Abhebung des Erdreiches und dessen Beseitigung durch die Firma EBS Entsorgungsbetriebe Simmering treffen. Ob die Firma C***** den gemachten Aufwand nach zivilrechtlichen Bestimmungen (§§ 1035 ff. ABGB) zu ersetzen habe, sei im Verwaltungsverfahren nicht zu entscheiden.

Der Berufung der beklagten Partei wurde mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 16. August 1982, MDR-W 27/82, zur Gänze Folge gegeben und der Bescheid vom 23. März 1981 aufgehoben. Das Amt der Wiener Landesregierung begründete dies damit, daß mit seinem Berufungsbescheid vom 21. Mai 1982 der Ersatz der Kosten des Öleinsatzes vom 26. Juli 1978, soweit dieser auf § 31 Abs 3 WRG zu stützen gewesen sei, Henriette W***** rechtskräftig vorgeschrieben worden sei. Aus diesem Grunde sei der angefochtene Bescheid, mit dem die Kosten des Einsatzes von der beklagten Partei begehrt würden aufzuheben. Inwieweit jedoch der beklagten Partei an der eingetretenen Gefahr der Gewässerverunreinigung ein Verschulden zur Last falle und allenfalls ein Regreßanspruch bestehe, sei in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.

Die klagende Stadt Wien begehrt den Zuspruch des Betrages von S 111.705,44 samt Anhang für die Abhebung, den Abtransport und die Entsorgung des Erdreiches. Bei dem Zerschneiden von Öltanks durch die beklagte Partei sei Öl auf unbefestigtes Betriebsgelände und teilweise auf die Straßenfläche geronnen. Da bei der am 6. Juli 1978 gegebenen Sachlage auf dem Betriebsgelände der Firma C***** zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung nicht auf einen bescheidmäßigen Auftrag habe zugewartet werden können, seien vom Magistrat der S***** W***** als Wasserrechtsbehörde Sofortmaßnahmen durchgeführt worden. Die Abhebung des Erdreiches sei von der klagenden Partei als Privatrechtssubjekt in Auftrag gegeben worden. Die beklagte Partei sei verpflichtet, den geforderten Betrag zu bezahlen. § 31 Abs 2 WRG normiere nicht eine privatrechtliche Schadenersatzpflicht für Schäden aus Gewässerverunreinigung, sondern eine öffentlich-rechtliche Reinhaltungsverpflichtung von Gewässern aller Art. Das Gebot nach § 31 Abs 1 WRG umfasse alle Vorsorgen, die dazu angetan seien, eine an sich zwar nicht vorbedachte, aber immerhin mögliche Verunreinigung auszuschließen. Der Aufwand, den die beklagte Partei nach dem Gesetz hätte selber machen müssen, sei von der klagenden Partei wegen ihrer kommunalpolitischen Verantwortung unabhängig von ihrer rechtlichen Verpflichtung gemacht worden. Sie habe daher gemäß § 1042 ABGB das Recht, den Ersatz für diesen Aufwand von der beklagten Partei zu fordern. Dieses Begehren der klagenden Partei, das sich auf § 1042 ABGB stütze, sei im Rechtsweg geltend zu machen, auch wenn die gesetzliche Verpflichtung der beklagten Partei zu dem Aufwand öffentlich-rechtlicher Natur gewesen sei. Im Verwaltungsverfahren sei ausgeführt worden, daß dort nicht zu entscheiden gewesen sei, inwieweit die beklagte Partei an der eingetretenen Gefahr der Gewässerverunreinigung ein Verschulden zur Last falle und allenfalls ein Regreßanspruch bestehe. Dies ändere aber nichts an der grundsätzlichen öffentlichen Verpflichtung der beklagten Partei, für die Beseitigung der Verunreinigung zu sorgen und an der Berechtigung der klagenden Partei, diesen Aufwand, den sie dafür gemacht habe, zurückzufordern.

Die beklagte Partei wendete ein, durch ihre Tätigkeit sei kein Öl ausgeflossen. Der Grund der Maßnahmen durch die Feuerwehr der Stadt Wien sei offensichtlich darin zu suchen, daß ein Nachbar die Feuerwehr alarmiert habe. In jener Zeit habe es sehr stark geregnet. Das an sich ölige Gelände der Firma C***** sei durch den Regen so aufgeweicht worden, daß der Eindruck habe entstehen können, es stehe eine Ölschicht über der Oberfläche. Tatsächlich habe es sich im wesentlichen aber um Wasser gehandelt, das allerdings mit altem Öl vermischt gewesen sei. Im übrigen sei es gemäß § 31 Abs 2 WRG ausschließlich Aufgabe der Firma C***** gewesen, Maßnahmen zu treffen, um eine Wasserverunreinigung zu vermeiden. Durch die Tätigkeit der beklagten Partei sei eine Ölverschmutzung nicht eingetreten. Der Einsatz der klagenden Partei sei ausschließlich zugunsten der Firma C***** erfolgt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Die Revision erklärte es für zulässig. Es führte wie das Erstgericht aus, der Rechtsweg sei zwar zulässig, der Anspruch aber nicht berechtigt. Ein Anspruch nach § 1042 ABGB könne zwar auch darauf gegründet werden, daß der Aufwand öffentlich-rechtlicher Natur sei. Für einen solchen Anspruch sei aber kein Raum mehr, wenn eine öffentlich-rechtliche Bestimmung einen Ersatzanspruch normiere, über den im Verwaltungsverfahren zu entscheiden sei. Nach § 31 Abs 3 WRG habe die Wasserrechtsbehörde zum Verpflichteten die entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Zur Anwendung des § 31 WRG sei gemäß der Generalkompetenz des § 98 WRG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Ein Kostenersatz sei nur für die Fälle vorgesehen, in denen die Wasserrechtsbehörde oder der Bürgermeister bei Gefahr im Verzug die entsprechenden Maßnahmen unmittelbar zur Durchführung habe bringen lassen und die dafür aufgelaufenen Kosten beim Verpflichteten hereinholen müsse. § 31 Abs 3 WRG statuiere somit einen eigenen Ersatzanspruch, über den die Verwaltungsbehörde zu entscheiden habe. Eine derartige Sache sei daher keine bürgerliche Rechtssache im Sinne des § 1 JN. Es gehe nicht an, die somit ausschließlich von der Verwaltungsbehörde zu beurteilenden Voraussetzungen, ob überhaupt ein derartiger Anspruch bestehe und wenn ja in welcher Höhe, auf dem Umweg über eine auf § 1042 ABGB gestützte Klage einer neuerlichen Entscheidung durch die Gerichte zuzuführen, zumal dies gegen Art. 94 B-VG verstoßen würde.

§ 31 Abs 3 WRG schalte die Anwendung des § 1042 ABGB aus. Ein Anspruch nach § 1042 ABGB komme nicht in Betracht, wenn das öffentliche Recht die endgültige Vermögensverschiebung begründe oder einen bestimmten Weg des Aufwandersatzes vorsehe. Habe der Gesetzgeber bestimmte Geldansprüche in das Verwaltungsverfahren verwiesen, dann könne der Gläubiger nicht im Klagewege Zahlung verlangen. Die Rechtsnatur dieses Anspruches sei ein für alle Mal festgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Partei ist berechtigt.

Gemäß § 31 Abs 1 WRG hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297 ABGB, zutreffendenfalls mit der im Sinne des "1299 ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung, die dem § 30 WRG zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist, vermieden wird. Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach § 31 Abs 1 WRG Verpflichtete alle zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderliche Maßnahmen unverzüglich zu treffen (§ 31 Abs 2 WRG). Wird dies unterlassen, so hat nach § 31 Abs 3 WRG die Wasserrechtsbehörde die Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Wasserrechtsbehörde und, wenn deren Anordnung nicht abgewartet werden kann, der Bürgermeister die erforderlichen Maßnahmen aber auch unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen. Bei der Durchführung derartiger Anordnungen handelt es sich um einen Anwendungsfall der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 131 a B-VG (VwGH ZfVB 1985/346). Wenn die Wasserrechtsbehörde oder der Bürgermeister im Sinn des § 31 Abs 3 WRG wegen der von ihnen angenommenen Gefahr im Verzug entsprechende Maßnahmen dem Verpflichteten nicht auftragen, sondern unmittelbar anordnen und unverzüglich durchführen lassen, hat die zur Entscheidung über die Kostentragung nach § 31 Abs 3 WRG gemäß §§ 98 Abs 1, 117 Abs 1 WRG zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (VwGH ZfVB 1985/346; VwGH ZfVB 1979/575; Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht 2  Anm 1 zu § 117 WRG) zu prüfen, ob eine Notwendigkeit zur sofortigen Durchführung der angeordneten Maßnahmen bestand. Wenn sie diese Voraussetzung verneint, können Kosten im Verwaltungsverfahren nicht vorgeschrieben werden (VwGH ZfVB 1980/1798; VwGH Slg. 8773/A). Ungeachtet des Verneinens einer ein Vorgehen nach § 31 Abs 3 WRG rechtfertigenden Gefahr im Verzug kann aber immer noch eine Verpflichtung nach § 31 Abs 2 WRG, zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderliche Maßnahmen unverzüglich zu treffen, bestanden haben. Im vorliegenden Fall mag zwar die sofortige Abhebung des Erdreiches wegen Gefahr im Verzug für eine Grundwasserverunreinigung nicht erforderlich gewesen sein, es können aber diese Maßnahmen wegen der tatsächlich ausgeflossenen Ölmenge und der Möglichkeit des Eintrittes des ausgeflossenen Öls in das Grundwasser dennoch erforderlich gewesen sein und wären dann von jedem nach § 31 Abs 1 WRG Verpflichteten nach § 31 Abs 2 WRG durchzuführen gewesen. Dann waren zwar die nach § 31 Abs 3 WRG angeordneten Maßnahmen nicht zulässig und die dafür aufgelaufenen Kosten daher im Verwaltungsverfahren nicht zum Ersatze vorzuschreiben, die Aufwendungen der klagenden Partei waren dann aber immer noch für den geschehen, der sonst aufgrund der Verpflichtung des § 31 Abs 2 WRG diese Maßnahmen hätte selbst durchführen müssen.

Die klagende Partei stützt ihr Begehren ausdrücklich und ausschließlich auf den Rechtsgrund des § 1042 ABGB. Es ist zu prüfen, ob dem Begehren aus diesem Rechtsgrund stattgegeben werden kann (SZ 56/94 uva). Ein nach § 1042 ABGB zu beurteilender privatrechtlicher Anspruch liegt auch vor, wenn die den Beklagten treffende gesetzliche Verpflichtung öffentlich-rechtlicher Natur war (SZ 52/79; SZ 51/141; Rummel, ABGB, Rdz 10 zu § 1042). Kommt daher ein nach § 31 Abs 1 WRG Verpflichteter seiner sich aus § 31 Abs 2 WRG ergebenden Verpflichtung nicht nach, unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, und werden diese Maßnahmen von einem Dritten, der auch eine Gebietskörperschaft sein kann, durchgeführt, so kann dieser Dritte den Aufwand, der den Verpflichteten getroffen hätte, ersetzt verlangen (ZVR 1982/136; SZ 49/115). Der Revision ist also darin zu folgen, daß auch die klagende Partei den Ersatz ihres Aufwandes begehren kann, der dem Verursacher der Gewässerverunreinigung gemäß § 31 Abs 2 WRG erwachsen wäre, wenn sie an seiner Stelle die ihm obliegenden Maßnahmen durchgeführt hat.

Der beklagten Partei kann auch nicht darin gefolgt werden, daß nur der Eigentümer der Anlage, von der ausgehend eine Einwirkung auf Gewässer erfolgte, der nach § 31 Abs 1 WRG Verpflichtete sein kann. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung SZ 57/134 ausführte, wurde der besonderen Bedeutung der Reinhaltung der Gewässer durch die Wasserrechtsgesetznovellen 1959, BGBl. Nr. 54 und 1969, BGBl. Nr. 207 dadurch Rechnung getragen, daß die Reinhaltung der Gewässer nicht nur dem Wasserberechtigten, sondern jedermann zur Pflicht gemacht wird (Grabmayr-Rossmann aaO 154, Anm. 1 zu § 31 WRG). Jedermann hat sowohl in seiner beruflichen als auch in seiner privaten Tätigkeit die nach den Regeln des bürgerlichen Rechts zu beurteilende Sorgfalt anzuwenden, um eine Beeinträchtigung der Gewässer zu vermeiden (RV 594 BlgNR 8. GP, 29). § 31 WRG verpflichtet generell und unmittelbar jeden, alles hintanzuhalten, was zu einer Beeinträchtigung der Wassergüte führen könnte (Hartig,

Die Verunreingiugn der Gewässer als innerstaatliches und als internationales Rechtsproblem, Gutachten für den 1. ÖJT 19 f; Neisser, Der Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung, ÖJZ 1966, 564). Es können daher auch mehrere Personen unabhängig voneinander zu Maßnahmen nach § 31 Abs 2 WRG verpflichtet sein (Demmelbauer in StB 1980, 15). Damit ist aber auch der Werkunternehmer, der durch von ihm auf fremdem Grund gesetzte Maßnahmen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Sinne des § 31 Abs 1 WRG herbeiführte, gemäß § 31 Abs 2 WRG verpflichtet, die durch ihn herbeigeführte Gefahrenlage unverzüglich zu beseitigen. Hätte sich die beklagte Partei die ihr obliegenden Maßnahmen erspart, weil sie die klagende Partei, wenn auch unter der irrigen Annahme, es liege Gefahr im Verzug vor, bereits durchführen ließ, hätte die klagende Partei einen Aufwand getätigt, den die beklagte Partei hätte machen müssen. Der der klagenden Partei unterlaufene Irrtum kann nicht dazu führen, daß sie die Kosten einer Maßnahme, die der beklagten Partei oblegen gewesen wäre, endgültig tragen müßte.

Es ist strittig, ob derjenige, der eine nach dem Gesetz an sich einem anderen obliegende Leistung erbringt, im Zeitpunkt seiner Leistung die Absicht gehabt haben muß, Ersatz vom Zahlungspflichtigen zu verlangen (animus obligandi; EvBl 1971/207; SZ 43/175; dagegen Rummel, ABGB, Rdz 6 zu § 1042; Stanzl in Klang 2 IV/1, 925); auch jene, die einen Forderungswillen anspruchsbegründend für notwendig halten, vertreten die Ansicht, daß dieser jedenfalls im Zweifel anzunehmen ist und im Regelfall keines Beweises durch den Ansprechenden bedarf. Ein Verzicht auf die Rückforderung wird nicht vermutet (SZ 57/121; JBl 1973, 210 ua; Koziol-Welser 7  I 365). Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kann das Fehlen eines Rückforderungswillens der klagenden Partei weder aus den Angaben in der Klagserzählung noch aus den gesetzlichen Vorschriften des § 31 WRG abgeleitet werden. Das Gegenteil ergibt sich gerade daraus, daß die klagende Partei versucht hat, den Kostenersatz im Verwaltungswege zu erlangen, also stets Rückersatzabsichten gehabt hat.

Da die Vorinstanzen von einer anderen Rechtsansicht ausgehend die von der klagenden Partei behaupteten anspruchsbegründenden Tatsachen nicht prüften, ist der Revision Folge zu geben. Die Urteile der Vorinstanzen sind aufzuheben und die Rechtssache gemäß § 510 Abs 1 ZPO an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.

Textnummer

E08509

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0010OB00008.86.0625.000

Im RIS seit

02.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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