Norm
StGB §32 Abs2Rechtssatz
Grausamkeit des Handelns beim Mord wird nicht schon vom Tatbestand des § 75 StGB erfasst, sodass deren Wertung als besondere Strafzumessungstatsache nicht gegen das Doppelverwertungsverbot verstößt.Grausamkeit des Handelns beim Mord wird nicht schon vom Tatbestand des Paragraph 75, StGB erfasst, sodass deren Wertung als besondere Strafzumessungstatsache nicht gegen das Doppelverwertungsverbot verstößt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0091003Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023