RS OGH 1988/7/15 9Os93/86; 10Os33/86; 12Os102/86; 9Os148/86; 9Os128/86; 11Os26/87; 12Os172/86; 12Os1

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Veröffentlicht am 10.09.1986
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Rechtssatz

Im Verhältnis zu Delikten, die mit strengerer Strafe bedroht sind, ist § 45 Abs 1 lit b WeinG 1961 (nunmehr § 61 Abs 1 Z 3 WeinG 1985) nicht lex spezialis, sondern normiert zufolge der in § 45 Abs 1 WeinG 1961 (nunmehr § 61 Abs 1 WeinG 1985) enthaltenen Subsidiaritätsklausel insoweit einen subsidiären Auffangtatbestand für Verhaltensweisen, die nicht alle Merkmale eines mit strengerer Strafe bedrohten Deliktstypus aufweisen. § 45 Abs 1 lit b WeinG 1961 hat demnach stets zurückzutreten, wenn die Tat aller Merkmale des (hier gewerbsmäßigen schweren) Betruges erfüllt. Nur im Verhältnis zu den (an sich) alle Genußmittel (vgl § 2 LMG 1975) erfassenden Strafvorschriften des Lebensmittelgesetzes, sofern diese nicht strengere Strafdrohungen enthalten, hat § 45 Abs 1 lit b WeinG 1961 den Charakter einer speziellen Norm.Im Verhältnis zu Delikten, die mit strengerer Strafe bedroht sind, ist Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, WeinG 1961 (nunmehr Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, WeinG 1985) nicht lex spezialis, sondern normiert zufolge der in Paragraph 45, Absatz eins, WeinG 1961 (nunmehr Paragraph 61, Absatz eins, WeinG 1985) enthaltenen Subsidiaritätsklausel insoweit einen subsidiären Auffangtatbestand für Verhaltensweisen, die nicht alle Merkmale eines mit strengerer Strafe bedrohten Deliktstypus aufweisen. Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, WeinG 1961 hat demnach stets zurückzutreten, wenn die Tat aller Merkmale des (hier gewerbsmäßigen schweren) Betruges erfüllt. Nur im Verhältnis zu den (an sich) alle Genußmittel vergleiche Paragraph 2, LMG 1975) erfassenden Strafvorschriften des Lebensmittelgesetzes, sofern diese nicht strengere Strafdrohungen enthalten, hat Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, WeinG 1961 den Charakter einer speziellen Norm.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0066191

Im RIS seit

10.09.1986

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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