RS OGH 1986/9/24 3Ob85/86, 3Ob93/86, 3Ob75/90, 3Ob229/03b

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Veröffentlicht am 24.09.1986
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Norm

EO §291c Abs1
LPfG §6 Abs3

Rechtssatz

Ist die gegen den betriebenen Unterhaltsrückstand nach § 35 EO erhobene Einwendung, daß dieser im Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Exekutionsantrag durch Zahlung aufgehoben war, begründet, dann ist die Exekution nicht bloß hinsichtlich dieses Unterhaltsrückstandes einzuschränken, sondern auch hinsichtlich der künftig fällig werdenden Ansprüche einzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0066460

Dokumentnummer

JJR_19860924_OGH0002_0030OB00085_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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