RS OGH 2004/2/25 3Ob85/86, 3Ob93/86, 3Ob75/90, 3Ob229/03b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1986
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Norm

EO §291c Abs1
LPfG §6 Abs3
  1. EO § 291c heute
  2. EO § 291c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 291c gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. LPfG § 6 gültig von 07.11.1985 bis 29.02.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Ist die gegen den betriebenen Unterhaltsrückstand nach § 35 EO erhobene Einwendung, daß dieser im Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Exekutionsantrag durch Zahlung aufgehoben war, begründet, dann ist die Exekution nicht bloß hinsichtlich dieses Unterhaltsrückstandes einzuschränken, sondern auch hinsichtlich der künftig fällig werdenden Ansprüche einzustellen.Ist die gegen den betriebenen Unterhaltsrückstand nach Paragraph 35, EO erhobene Einwendung, daß dieser im Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Exekutionsantrag durch Zahlung aufgehoben war, begründet, dann ist die Exekution nicht bloß hinsichtlich dieses Unterhaltsrückstandes einzuschränken, sondern auch hinsichtlich der künftig fällig werdenden Ansprüche einzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0066460

Dokumentnummer

JJR_19860924_OGH0002_0030OB00085_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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