RS OGH 2014/3/6 12Os115/86, 14Os123/91, 12Os7/14t

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Veröffentlicht am 25.09.1986
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Norm

StGB §21 Abs1

Rechtssatz

Daß der Betroffene wegen einer anderen Anlaßtat bereits im Maßnahmevollzug gemäß § 21 Abs 1 StGB angehalten wird, steht der neuerlichen Anordnung dieser Maßnahme wegen einer (abermaligen) Anlaßtat nicht entgegen.Daß der Betroffene wegen einer anderen Anlaßtat bereits im Maßnahmevollzug gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB angehalten wird, steht der neuerlichen Anordnung dieser Maßnahme wegen einer (abermaligen) Anlaßtat nicht entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0090290

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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