Norm
StGB §21 Abs1Rechtssatz
Daß der Betroffene wegen einer anderen Anlaßtat bereits im Maßnahmevollzug gemäß § 21 Abs 1 StGB angehalten wird, steht der neuerlichen Anordnung dieser Maßnahme wegen einer (abermaligen) Anlaßtat nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0090290Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2014