RS OGH 1986/9/25 12Os115/86, 14Os123/91, 12Os7/14t

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Veröffentlicht am 25.09.1986
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Norm

StGB §21 Abs1

Rechtssatz

Daß der Betroffene wegen einer anderen Anlaßtat bereits im Maßnahmevollzug gemäß § 21 Abs 1 StGB angehalten wird, steht der neuerlichen Anordnung dieser Maßnahme wegen einer (abermaligen) Anlaßtat nicht entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0090290

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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