Norm
StGB §21 Abs1Rechtssatz
Daß der Betroffene wegen einer anderen Anlaßtat bereits im Maßnahmevollzug gemäß § 21 Abs 1 StGB angehalten wird, steht der neuerlichen Anordnung dieser Maßnahme wegen einer (abermaligen) Anlaßtat nicht entgegen.Daß der Betroffene wegen einer anderen Anlaßtat bereits im Maßnahmevollzug gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB angehalten wird, steht der neuerlichen Anordnung dieser Maßnahme wegen einer (abermaligen) Anlaßtat nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0090290Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2014