Norm
EO §1 Z5 IIERechtssatz
Ob ein Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wurde (und ob der abgeschlossene gerichtliche Vergleich ein Exekutionstitel iSd § 1 Z 5 EO bildet), ist ausschließlich nach Prozessrecht zu beurteilen. Die prozessuale Unwirksamkeit eines Vergleiches kann von den Parteien durch einen Fortsetzungsantrag geltend gemacht werden.Ob ein Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wurde (und ob der abgeschlossene gerichtliche Vergleich ein Exekutionstitel iSd Paragraph eins, Ziffer 5, EO bildet), ist ausschließlich nach Prozessrecht zu beurteilen. Die prozessuale Unwirksamkeit eines Vergleiches kann von den Parteien durch einen Fortsetzungsantrag geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0000093Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.07.2021