RS OGH 1986/10/22 3Ob89/86, 3Ob25/88, 3Ob9/92, 3Fsc1/03g, 3Ob105/07y, 3Ob11/11f, 3Ob76/15w, 3Ob86/15

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1986
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Norm

EO §78
ZPO §520 E2

Rechtssatz

Bei schriftlichen Rekursen müssen sich die Parteien auch im Exekutionsverfahren in der Regel durch Rechtsanwälte vertreten lassen. Es besteht regelmäßig diesbezüglich absoluter Anwaltszwang. Wird der Schriftsatz unverbessert wieder vorgelegt, dann ist er zurückzuweisen, weil die nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei hinsichtlich eines schriftlichen Rekurses in der Regel nicht postulationsfähig ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 89/86
    Entscheidungstext OGH 22.10.1986 3 Ob 89/86
  • 3 Ob 25/88
    Entscheidungstext OGH 23.03.1988 3 Ob 25/88
    nur: Bei schriftlichen Rekursen müssen sich die Parteien auch im Exekutionsverfahren in der Regel durch Rechtsanwälte vertreten lassen. (T1)
  • 3 Ob 9/92
    Entscheidungstext OGH 22.01.1992 3 Ob 9/92
    Beisatz: Die Finanzämter können daher im Exekutionsverfahren in erster Instanz auftreten und müssen keine Vollmacht vorlegen. Im
    Rechtsmittelverfahren können sie keine schriftlichen Rekurse einbringen. In diesem Fall tritt in vollem Umfang die gesetzliche Vertretungsmacht der Finanzprokuratur ein. (T2)
  • 3 Fsc 1/03g
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 3 Fsc 1/03g
    nur: Bei schriftlichen Rekursen müssen sich die Parteien auch im Exekutionsverfahren durch Rechtsanwälte vertreten lassen. (T3) Beisatz: Auch der Fristsetzungsantrag gemäß §91 GOG muss bei Anwaltspflicht stets ein rechtsanwaltlich gefertigter Schriftsatz sein. (T4)
  • 3 Ob 105/07y
    Entscheidungstext OGH 23.10.2007 3 Ob 105/07y
    Auch; nur T3; Beisatz: Auch für die Zurücknahme eines Rekurses besteht Anwaltspflicht. (T5)
    Veröff: SZ 2007/165
  • 3 Ob 11/11f
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 11/11f
    Auch; nur T2
  • 3 Ob 76/15w
    Entscheidungstext OGH 20.05.2015 3 Ob 76/15w
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 86/15s
    Entscheidungstext OGH 20.05.2015 3 Ob 86/15s
    Auch
  • 3 Ob 83/15z
    Entscheidungstext OGH 20.05.2015 3 Ob 83/15z
    Auch
  • 3 Ob 76/17y
    Entscheidungstext OGH 07.06.2017 3 Ob 76/17y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0002328

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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