Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Roch und Mag. Wurzer und die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Thomas Kitzberger, Rechtsanwalt in Wels, gegen die verpflichtete Partei P*****, wegen Unterlassung (§ 355 EO), über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 18. Juni 2014, GZ 22 R 150/14m-16, womit über Rekurs der betreibenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 29. Jänner 2014, GZ 10 E 180/14b-2, abgeändert wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Roch und Mag. Wurzer und die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Thomas Kitzberger, Rechtsanwalt in Wels, gegen die verpflichtete Partei P*****, wegen Unterlassung (Paragraph 355, EO), über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 18. Juni 2014, GZ 22 R 150/14m-16, womit über Rekurs der betreibenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 29. Jänner 2014, GZ 10 E 180/14b-2, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht bewilligte dem Betreibenden infolge dessen Rekurses die Unterlassungsexekution nach § 355 EO und verhängte über den Verpflichteten wegen eines behaupteten Verstoßes gegen den Exekutionstitel eine Geldstrafe von 200 EUR. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht 5.000 EUR übersteigt und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.Das Rekursgericht bewilligte dem Betreibenden infolge dessen Rekurses die Unterlassungsexekution nach Paragraph 355, EO und verhängte über den Verpflichteten wegen eines behaupteten Verstoßes gegen den Exekutionstitel eine Geldstrafe von 200 EUR. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht 5.000 EUR übersteigt und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.
Der vom Verpflichteten dagegen erhobene (als „Rekurs“ bezeichnete) Revisionsrekurs ist tatsächlich unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
§ 528 ZPO gilt auch im Exekutionsverfahren (RIS-Justiz RS0002511). Aufgrund des - auch den Obersten Gerichtshof bindenden (RIS-Justiz RS0042515) - Ausspruchs des Rekursgerichts über den Wert des Entscheidungsgegenstands ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen.Paragraph 528, ZPO gilt auch im Exekutionsverfahren (RIS-Justiz RS0002511). Aufgrund des - auch den Obersten Gerichtshof bindenden (RIS-Justiz RS0042515) - Ausspruchs des Rekursgerichts über den Wert des Entscheidungsgegenstands ist der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen.
Die Einleitung eines Verbesserungs-verfahrens wegen des in der fehlenden Anwaltsunterschrift liegenden Formmangels des Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0002328) ist in diesem Fall ebenso entbehrlich wie die vorherige Entscheidung des Erstgerichts über den im Rechtsmittelschriftsatz gestellten Verfahrenshilfeantrag, könnte doch der Revisionsrekurs auch durch eine fachkundige Vertretung des Verpflichteten nicht zulässig werden (RIS-Justiz RS0120029; RS0005946 [T1, T11]).
Schlagworte
ExekutionsrechtTextnummer
E111618European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00083.15Z.0520.000Im RIS seit
04.08.2015Zuletzt aktualisiert am
04.08.2015