TE OGH 2017/6/7 3Ob76/17y

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Veröffentlicht am 07.06.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V***** e.G., *****, vertreten durch Dr. Norbert Schmid, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, gegen die verpflichtete Partei J***** H*****, vertreten durch Dr. Werner Landl, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen 151.253,75 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 11. Jänner 2017, GZ 23 R 135/16s, 136/16p, 137/16k-482, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht einerseits den Rekurs des Verpflichteten gegen zwei erstgerichtliche Beschlüsse mangels anwaltlicher Fertigung zurück und gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen einen weiteren erstgerichtlichen Beschluss teilweise nicht Folge (Bestätigung) und hob einen Beschlussteil auf und verwies insoweit die Exekutionssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Dieser Beschluss wurde dem Verpflichteten am 31. Jänner 2017 zugestellt.

Mit am 6. 2. 2017 persönlich überreichter und nur von ihm gefertigter Eingabe erhob der Verpflichtete (unter anderem) gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts ein als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnetes Rechtsmittel.

Mangels anwaltlicher Unterfertigung wurde dem Verpflichten diese Eingabe zur Verbesserung durch anwaltliche Unterfertigung zu Handen des für ihn bestellten Verfahrenshelfers zurückgestellt. Eine Verbesserung erfolgte jedoch nicht (ON 497 und 498).

Rechtliche Beurteilung

Der (außerordentliche) Revisionsrekurs des Verpflichteten ist nicht zulässig.

Im Exekutionsverfahren besteht für Rekurse gemäß § 78 EO, § 520 Abs 1 ZPO Anwaltspflicht (3 Ob 11/11f und 3 Ob 76/15w mwN; RIS-Justiz RS0002328; vgl auch RS0113115 und RS0125561). Da der Verpflichtete die ihm/seinem Verfahrenshelfer gesetzte Verbesserungsfrist ungenutzt verstreichen ließ, erweist sich sein Revisionsrekurs als unzulässig und ist zurückzuweisen.Im Exekutionsverfahren besteht für Rekurse gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 520, Absatz eins, ZPO Anwaltspflicht (3 Ob 11/11f und 3 Ob 76/15w mwN; RIS-Justiz RS0002328; vergleiche auch RS0113115 und RS0125561). Da der Verpflichtete die ihm/seinem Verfahrenshelfer gesetzte Verbesserungsfrist ungenutzt verstreichen ließ, erweist sich sein Revisionsrekurs als unzulässig und ist zurückzuweisen.

Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die teilweise Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses sowie gegen die teilweise Aufhebung ohne Rechtskraftvorbehalt des Rekursgerichts richtet, ist er überdies mangels diesbezüglicher weiterer Anfechtungsmöglichkeit gemäß § 528 Abs 2 Z 2 bzw § 527 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO unzulässig.Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die teilweise Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses sowie gegen die teilweise Aufhebung ohne Rechtskraftvorbehalt des Rekursgerichts richtet, ist er überdies mangels diesbezüglicher weiterer Anfechtungsmöglichkeit gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, bzw Paragraph 527, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO unzulässig.

Schlagworte

Exekutionsrecht

Textnummer

E118598

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00076.17Y.0607.000

Im RIS seit

12.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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