RS OGH 1986/10/28 2Ob615/85, 4Ob519/90, 4Ob168/93, 6Ob60/97k, 6Ob239/02v, 6Ob265/03v, 6Ob103/04x, 6O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1986
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Norm

ABGB §1330 Abs2 Satz3 BV
StPO §86 Abs1

Rechtssatz

Eine besondere Sorgfaltspflicht des Anzeigers in der Richtung, die vorliegenden Verdachtsgründe auf ihre Stichhältigkeit zu prüfen und das Für und Wider selbst abzuwägen, besteht nicht. Dies würde dem öffentlichen Interesse, den Behörden Kenntnis von strafbaren Handlungen zu verschaffen, widersprechen. Es genügt daher grundsätzlich das Vorliegen nicht offenkundig bereits widerlegter Verdachtsgründe für die Annahme, dass eine Strafanzeige nicht wider besseres Wissen und somit rechtmäßig erstattet wurde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 615/85
    Entscheidungstext OGH 28.10.1986 2 Ob 615/85
    Veröff: SZ 59/190 = RdW 1987,50 = JBl 1987,324
  • 4 Ob 519/90
    Entscheidungstext OGH 26.06.1990 4 Ob 519/90
    Auch; Veröff: SZ 63/110
  • 4 Ob 168/93
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 4 Ob 168/93
    Auch; Beisatz: Ein Rechtfertigungsgrund für die herabsetzende Tatsachenbehauptung kann vorliegen, wenn sie in Ausübung eines Rechtes aufgestellt wurde, insbesondere für Strafanzeigen oder Disziplinaranzeige. (T1)
    Veröff: SZ 67/10 = EvBl 1994/97 S 50
  • 6 Ob 60/97k
    Entscheidungstext OGH 19.06.1997 6 Ob 60/97k
  • 6 Ob 239/02v
    Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 239/02v
    Auch; Beisatz: Strafanzeigen sind also grundsätzlich gerechtfertigt, es sei denn, die Beschuldigung wird vom Anzeiger wider besseres Wissen erhoben. (T2)
  • 6 Ob 265/03v
    Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 265/03v
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Der Rechtfertigungsgrund steht aber nicht mehr zur Verfügung, wenn der Anzeiger die in die Ehre des anderen eingreifenden Behauptungen öffentlich in Presseaussendungen oder Zeitungsinterviews wiederholt, weil er dies nicht mehr im öffentlichen Interesse am Funktionieren der Strafrechtspflege tut. (T3)
  • 6 Ob 103/04x
    Entscheidungstext OGH 23.09.2004 6 Ob 103/04x
    Auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 226/05m
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 226/05m
    Vgl auch; Beisatz: Straf- und Disziplinaranzeigen an die zuständigen Stellen sind also grundsätzlich gerechtfertigt, es sei denn, die Beschuldigung wird vom Anzeiger wider besseres Wissen erhoben. (T4)
  • 8 Ob 51/08w
    Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 51/08w
    Auch; Beisatz: Selbst derjenige, der unmittelbar eine Strafanzeige einbringt, kann nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn er eine Beschuldigung wider besseres Wissen erhob. (T5)
  • 6 Ob 190/08x
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 190/08x
    Beisatz: Hier: Strafanzeige im Zusammenhang mit der Liquidation einer GmbH. (T6)
    Beisatz: Aus der - im Liquidationsstadium der Gesellschaft abgeschwächten - allgemeinen Treuepflicht unter Gesellschaftern ist nicht abzuleiten, diese müssten im Interesse der übrigen Gesellschafter besondere Sorgfalt und Rücksichtnahme bei der Verfolgung ihres Anteils am Liquidationserlös walten lassen. Demzufolge hat ein Gesellschafter vor Erstattung einer Strafanzeige gegen einen oder mehrere Mitgesellschafter im Liquidationsstadium der Gesellschaft keiner besonderen, über allgemeine Anforderungen hinausgehenden Sorgfaltspflicht zu entsprechen, wenn er aufgrund bestehender Verdachtsgründe eine strafgesetzwidrige Verkürzung seines Anspruchs auf Beteiligung am Liquidationserlös befürchtet. (T7)
  • 1 Ob 103/10v
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 103/10v
    Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch in vertraglichen Verhältnissen und auch in diesem Bereich ist aus der allgemeinen Treue- bzw Interessenwahrungspflicht nicht abzuleiten, dass vor Erstattung einer Strafanzeige besondere über die allgemeinen Anforderungen hinausgehende Sorgfaltspflichten einzuhalten wären. (T8)
  • 6 Ob 115/14a
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 115/14a
    Vgl auch; Beisatz: Der Vorwurf, einen Mord begangen zu haben oder zumindest an diesem beteiligt gewesen zu sein, beeinträchtigt den Angesprochenen sowohl in seiner Ehre (Abs 1) als auch in seinem Ruf (Abs 2). (T9)
    Beisatz: Hier: Der Beklagte erhebt seit 22 Jahren den Vorwurf, die Kläger seien unmittelbar an einem Mord beteiligt gewesen, obwohl die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Kläger gemäß § 190 Z 1 StPO einstellte und der Fortführungsantrag vom zuständigen LG mit ausführlicher Begründung abgewiesen wurde. (T10)
  • 6 Ob 17/15s
    Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 17/15s
  • 4 Ob 210/15h
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 210/15h
  • 9 ObA 64/16a
    Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 ObA 64/16a
  • 6 Ob 129/16p
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 129/16p
    Auch
  • 7 Ob 153/17a
    Entscheidungstext OGH 18.10.2017 7 Ob 153/17a
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 6 Ob 20/18m
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 20/18m
    Auch
  • 6 Ob 88/18m
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 88/18m
    Beis ähnlich wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0031957

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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