RS OGH 1986/11/6 6Ob683/86, 8Ob517/91, 3Ob574/91, 7Ob589/93, 4Ob545/94 (4Ob546/94), 1Ob535/95

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Veröffentlicht am 06.11.1986
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Norm

MRG §27 Abs4

Rechtssatz

Nimmt ein Vermittler, der dem Leistenden gegenüber aus einem (Vermittlungsauftrag) Auftrag zur Bewahrung vor ungesetzlichen Belastungen im Zusammenhang mit dem zu vermittelnden Geschäft verbunden ist, in Kenntnis oder vermeidbarer Unkenntnis der für die Unzulässigkeit der Ablöseforderungen sprechenden Umstände für einen Dritten Leistungen entgegen, die nach § 27 Abs 1 MRG unzulässig sind, obliegt ihm gemäß § 1298 ABGB der Beweis seiner Schuldlosigkeit.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 683/86
    Entscheidungstext OGH 06.11.1986 6 Ob 683/86
    Veröff: JBl 1988,110 = MietSlg XXXVIII/48
  • 8 Ob 517/91
    Entscheidungstext OGH 20.02.1992 8 Ob 517/91
  • 3 Ob 574/91
    Entscheidungstext OGH 29.04.1992 3 Ob 574/91
    Vgl auch; Beisatz: Kein Anlaß, die in der angeführten Entscheidung vertretene und im Schrifttum gebilligte Rechtsansicht in Frage zu stellen. (T1)
  • 7 Ob 589/93
    Entscheidungstext OGH 23.03.1994 7 Ob 589/93
  • 4 Ob 545/94
    Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 545/94
    Beisatz: Diese Interessenwahrungspflicht gegenüber einem Wohnungssuchenden besteht auch ohne Beziehung auf einen Vertrag auf Grund der als Schutzgesetz zu wertende Bestimmung des § 27 Abs 4 MRG. (T2) Veröff: ImmZ 1994,446
  • 1 Ob 535/95
    Entscheidungstext OGH 19.12.1995 1 Ob 535/95
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Bedient sich der Realitätenvermittler dabei eines Gehilfen, so muß er sich dessen Verschulden zurechnen lassen, wobei das Besichtigen der vermittelten Wohnung, die Entgegennahme von Zahlungen dafür und die Hilfe beim Vertragsabschluß typische Vertragspflichten des Realitätenvermittlers. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070184

Dokumentnummer

JJR_19861106_OGH0002_0060OB00683_8600000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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