TE OGH 1992/4/29 3Ob574/91

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Veröffentlicht am 29.04.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert H*****, vertreten durch Dr.Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C***** Hausverwaltungsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Johann-Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen 99.000 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 24.April 1991, GZ 16 R 67/91-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 18.Dezember 1990, GZ 36 Cg 44/89-26, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 5.094 S (darin 849 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Der hier zu beurteilende Sachverhalt entspricht in den wesentlichen Punkten jenem, welcher der schon vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs JBl 1988, 110 = MietSlg 38.411/48 = RdW 1987, 289 zugrunde lag. Diese Entscheidung wurde im Schrifttum mindestens für den hier vorliegenden Fall der Kenntnis (oder schuldhafter Unkenntnis) des die Ablöse annehmenden Vermittlers von der Unerlaubtheit gebilligt (Iro in RdW 1988, 2; Rueprecht in ÖJZ 1989, 556). Auch in der Revision wird ihre Richtigkeit im grundsätzlichen nicht in Zweifel gezogen. Die Unrichtigkeit der in der Revision vertretenen Auffassung, es genüge zur Vermeidung eines Schadenersatzanspruchs, wenn der Mietwerber darauf aufmerksam gemacht werde, daß es sich bei der zu zahlenden Ablöse (möglicherweise) um eine verbotene Ablöse handle, ergibt sich schon aus der angeführten Entscheidung; darin wurde nämlich darauf hingewiesen, daß es gemäß § 27 Abs 4 MRG auch strafbar sei, für einen anderen Leistungen entgegenzunehmen, die mit den Vorschriften des vorangehenden Abs 1 im Widerspruch stehen. Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlaß, die in der angeführten Entscheidung vertretene und im Schrifttum gebilligte Rechtsansicht in Frage zu stellen. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes ist die Revision auch nicht im Hinblick auf Entscheidungen wie MietSlg 40.410 und 40.411 zulässig, weil diese, wie schon das Berufungsgericht selbst zutreffend erkannte, nur die Frage der Passivlegitimation bei Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs betrafen. Hier hat der Kläger aber einen Schadenersatzanspruch eingeklagt, bei dem gemäß § 1295 Abs 1 ABGB der Schädiger passiv legitimiert ist. Die den Bereicherungsanspruch betreffenden Entscheidungen kommen daher hier nicht zum Tragen.

Die Revision ist somit entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht gebunden ist, wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig und deshalb zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO; der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision in der Revisionsbeantwortung hingewiesen.

Anmerkung

E28750

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB00574.91.0429.000

Dokumentnummer

JJT_19920429_OGH0002_0030OB00574_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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