Norm
ABGB §458Rechtssatz
Das vertragliche Verbot der Vermietung der Pfandliegenschaft ohne Zustimmung des Gläubigers entfaltet nur obligatorische Wirkung; die Verpflichtung zur Einholung der Zustimmung des Gläubigers zur Vermietung hat nur gegenüber dem Schuldner, nicht auch einem Dritten gegenüber Bedeutung. Die fahrlässige Unkenntnis dieser vertraglichen Verpflichtung kann daher einem Dritten nicht zum Nachteil gereichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0011433Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.10.2012