RS OGH 2014/7/15 8Ob67/86, 8Ob110/02p, 16Ok8/10, 10ObS77/14t

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Veröffentlicht am 04.12.1986
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Rechtssatz

Zur Ausschöpfung aller angebotenen Beweismittel zählt auch ein Privatgutachten, die erschöpfende Einvernahme des Privatgutachters als sachverständiger Zeuge und die daraufhin allenfalls erforderliche ergänzende Einvernahme des gerichtlich bestellten Sachverständigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0040570

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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