Norm
MRG §27 Abs1 Z1Rechtssatz
Eine - auch analoge - Anwendung der § 27 (Abs 1 Z 1 oder 5 in Verbindung mit Abs 2 lit a) MRG und § 17 WGG scheidet dann aus, wenn nicht nur Mietrechte oder genossenschaftliche Nutzungsrechte, sondern Eigentumsanwartschaftsrechte an einer Eigentumswohnung aufgegeben werden und damit dem jeweiligen Vertragspartner nicht bloß der Erwerb von Mietrechten oder genossenschaftlichen Nutzungsrechten, sondern von Eigentumsanwartschaftsrechten an dieser Wohnung ermöglicht wird.Eine - auch analoge - Anwendung der Paragraph 27, (Absatz eins, Ziffer eins, oder 5 in Verbindung mit Absatz 2, Litera a,) MRG und Paragraph 17, WGG scheidet dann aus, wenn nicht nur Mietrechte oder genossenschaftliche Nutzungsrechte, sondern Eigentumsanwartschaftsrechte an einer Eigentumswohnung aufgegeben werden und damit dem jeweiligen Vertragspartner nicht bloß der Erwerb von Mietrechten oder genossenschaftlichen Nutzungsrechten, sondern von Eigentumsanwartschaftsrechten an dieser Wohnung ermöglicht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069867Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.05.2011