RS OGH 2025/7/17 2Ob682/86; 7Ob617/90; 8Ob631/92; 3Ob541/93; 9Ob178/98m; 6Ob214/05x; 2Ob149/06k; 9Ob

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Veröffentlicht am 16.12.1986
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Norm

MRG §33 Abs2
  1. MRG § 33 heute
  2. MRG § 33 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  3. MRG § 33 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 33 gültig von 01.01.1982 bis 30.09.2006

Rechtssatz

Zweifel über die wahre Rechtslage können ebenso wie auch ein Irrtum über das Vorliegen eines Zahlungsrückstandes in der Regel nur leichte Fahrlässigkeit begründen; erst das Beharren auf einem bei nüchterner Überlegung als unrichtig erkennbaren Standpunkt kann deutlich machen, dass es kein fehlerhaftes Vorstellungsbild, sondern Rechthaberei gewesen sein muss, die den qualifizierten Zahlungsrückstand herbeigeführt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070327

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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