Norm
ABGB §1400 CRechtssatz
Zwischen einem Überweisenden und der Empfangsbank besteht zwar grundsätzlich kein Vertrag; verpflichtet sich die Empfangsbank jedoch dem Überweisenden gegenüber unmittelbar zu einem bestimmten Vorgehen, wird sie bei Verletzung der übernommenen Verpflichtung dem Überweisenden gegenüber schadenersatzpflichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0032960Dokumentnummer
JJR_19861216_OGH0002_0010OB00657_8600000_002